Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2
Verordnungsgebers sein kann, solche «Fallkonstellationen» zu definieren. Wenn schon ist dies Sache des Gesetzgebers (AR).
Es erscheint systemfremd, wenn die Bewilligung für Solaranlagen nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 32c RPV an bestehenden, rechtmässig bewilligten Bauten und Anlagen vom Grundbewilligungstatbestand (insb. Art. 16a, Art. 24 ff. RPG) abweicht. Dies führt zu einer Kumulierung von verschiedenen
Baubewilligungstatbeständen an derselben Baute oder Anlage. Vielmehr muss in den einzelnen Baubewilligungstatbeständen die Möglichkeit geschaffen werden, Solaranlagen vereinfacht zu
bewilligen. Diesbezüglich besteht auf Gesetzesstufe sehr wohl Handlungsbedarf (AR).
Artikel 32c strotzt nur so von unklaren unbestimmten Rechtsbegriffen und unverständlichen
Erläuterungen (AR).
Im Sinne der Transparenz beantragt die ElCom die Ergänzung des erläuternden Berichts (S. 2) dahingehend, dass bei der erleichterten Bewilligung von PV-Anlagen ausserhalb der Bauzone die
Netzkosten steigen (ElCom).
2.1.3.2 Absatz 1
2.1.3.2.1 Allgemein
Für Solarwärmeanlagen an einer Fassade eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone sollte dasselbe gelten wie für Photovoltaikanlagen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte für diesen Spezialfall deshalb ein zusätzlicher Absatz vorgeschlagen werden (VD).
2.1.3.2.2 Ingress
Wir begrüssen diese Klarstellung bezüglich Standortgebundenheit (SBV; AEE Suisse, Alpiq, Energie Zukunft Schweiz, Romande Energie, Seilbahnen Schweiz, Swissolar).
Die Präzisierungen zu den Anwendungsfällen im erläuternden Bericht erscheinen uns jedoch zu restriktiv (Swissolar).
Es sollte genügen, dass wenn der Anschluss ans Stromnetz noch fehlt, dieser gleichzeitig mit dem Bau der Solaranlage ohne grosse Kosten oder negative Folgen nachgerüstet werden kann (VS).
Neben der eigentlichen Solaranlage muss auch die Infrastruktur für den Anschluss ans Stromnetz, wie Stromleitungen oder allfällige Transformatorenstationen, die die erzeugte Energie ableiten können, als Teil der Anlage betrachtet werden (Romande Energie).
Wichtig ist, dass die umfassende Interessenabwägung Voraussetzung für die Erteilung einer
Bewilligung bleibt (GL, OW, VD).
Grundsätzlich soll bei den verschiedenen Arten von PV-Anlagen eine Interessensabwägung
stattfinden: Prioritär zu behandeln sind Anlagen auf bestehenden Infrastrukturen bzw. in bereits
überbauten Gebieten. Zudem ist zu beachten, dass neue Anlagen eine möglichst geringe Auswirkung auf die Biodiversität und den Landschaftsschutz haben. PV-Installationen auf Stauseen oder in der Landwirtschaft (Agro-PV) sowie auch Freiflächenanlagen sind deshalb als Zweitpriorität zu behandeln (SPS).
Auf die Interessenabwägung ist hier zu verzichten (SAB).
Generell müsste die Pflicht erlassen werden, die Solaranlagen nach Ablauf der energetischen
Nutzungsdauer von maximal 30 Jahren zurückzubauen, sodass die landwirtschaftliche Nutzung auf der ganzen Fläche wieder möglich wird (EIC).
Uns ist trotz – oder wegen – den Aussagen in den Erläuterungen nicht klar, was die Formulierung «können standortgebunden sein» für den Vollzug genau bedeutet. In den Augen der
9/25 BFE-D-08663401/636