Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

2.1.5.2 Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG

Handlungsbedarf in Bezug auf Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe a RPG. Dieser verhindert, dass die Kantone das Meldeverfahren für Solaranlagen auf Dächern auch auf weitere Zonen als auf

Arbeitszonen ausweiten können. Unter «bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von

Bauzonen» fallen in der Praxis regelmässig nur Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszonen, nicht aber weitere Zonen, wie z. B. Wohnzonen (AR).

Es sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um den Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen zu vereinfachen und damit einen Beitrag für den Zubau im Bereich der Photovoltaik zu leisten (AR).

2.1.5.3 Art. 24b RPG

Die PV-Produktion in der Landwirtschaft sollte grundsätzlich als «Nichtlandwirtschaftliche

Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen» (Art. 24b RPG) betrachtet werden. Es sollte mit dieser Revision auch möglich werden, dass PV-Module mit neuen landwirtschaftlichen Produktionskonzepten verknüpft werden können, deren biologische Mindererträge durch die Strommehrerträge kompensiert werden (z. B. Solarfarmen mit vertikalen bifazialen Modulen und Graswirtschaft) oder dass so neue Biotope (z. B. Rückzugsgebiete für Tiere) angelegt werden, die zur Steigerung der Biodiversität beitragen (SPS).

2.1.5.4 Art. 24c RPG

Es sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um den Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen zu erleichtern (AR, TI).

Wir würden zusätzliche Änderungen in der RPV begrüssen, um differenzieren zu können, ob die Identität einer Baute wirklich erhalten werden muss, wenn ein Gesamtkonzept für die energetische Sanierung vorgelegt wird, ohne dabei die Massnahmen zum Schutz des baulichen Erbes zu umgehen (VD).

2.1.5.5 Art. 32b RPV

Artikel 32b ist in die Revision einzubeziehen (AI, JU, VS; BPUK, EnDK, Swissolar, VSE). Es ist festzulegen, wann eine PV-Anlage das betreffende Denkmal respektive die in ISOS-Gebieten

liegenden Bauten nicht wesentlich beeinträchtigt (AI, JU, OW, VS, ZG; AEE Suisse, BPUK, EnDK, SGV/ACS, Swissolar, VSE). Vorschläge dazu machen AEE Suisse und Swissolar.

Wir sind der Meinung, dass gleichzeitig die dazugehörige Verordnung geändert werden sollte und «Photovoltaikanlagen ohne Lärmschutzfunktion» zu den in Artikel 1a der Verordnung vom

2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) aufgelisteten Situationen hinzugefügt werden sollte (VS).

2.1.5.6 Art. 34a RPV

Siehe oben, 2.1.5.

2.1.5.7 Art. 16 Abs. 1 Bst. f LBV

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) ist zu streichen; Direktzahlungen sollen trotz Solaranlagen ausbezahlt werden können (gps, SPS; AEE Suisse, LAVEBA

Genossenschaft, Romande Energie, SES, Swissolar, WWF).

17/25 BFE-D-08663401/636