Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sollten keine Solaranlagen errichtet werden, die nicht mit der Landwirtschaft in Verbindung stehen (JU, NE). Aus Sicht der Landwirtschaft erbringen Agrofotovoltaik-Anlagen keine Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (SG). Der Druck auf die
Landwirtschaft an «geeigneten Standorten» wird steigen, da solche Anlagen eine höhere Rendite als eine boden-bewirtschaftende Nutzung verspricht (SG). Das Kriterium des Vorteils für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zu streichen (SG) bzw. zu überdenken (SSES, VESE). Es muss ausreichend sein, wenn die Anlagen für die Biodiversität unterstützend wirken (ADEV). Eine
extensivere Bewirtschaftung erhöht in aller Regel die Biodiversität, was für die Landwirtschaft ebenfalls ein Gebot der Stunde ist. AgriPV verträgt sich zudem schlechter mit intensiver Landwirtschaft, weil dort in aller Regel grosse Maschinen zum Einsatz kommen (SSES, VESE).
Auch ein Schutz der Kulturen z. B. vor Hagelschlag oder zu starker Sonneneinstrahlung (ohne
Ertragssteigerung) sollte als «Vorteil für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung» betrachtet werden und damit bewilligungsfähig sein (Swissolar). Weitere Vorschläge für die Präzisierung der «Vorteile» macht FDP Weiningen. Auch die Integration von Photovoltaikanlagen in bestehende landwirtschaftliche Infrastrukturen, die nicht unmittelbar an Bauzonen angrenzen, soll bewilligungsfähig sein (FDP; SVP; Axpo); dies ist zumindest zu prüfen (VSE).
Die Vereinbarkeit mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung soll genügen (Alpiq, Energie Zukunft Schweiz, Ökostrom Schweiz, OptimaSolar Schweiz, Romande Energie, SIA) bzw. es soll genügen,
dass die PV-Anlagen in Strukturen integriert werden, die keine erheblichen Nachteile für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung bewirken (Schweizer Obstverband). PV-Anlagen in der
Landwirtschaft in Gebieten, die an Bauzonen angrenzen, sollen auch dann möglich sein, wenn keine Nachteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehen (SPS; SES) bzw. die Auswirkungen auf die Produktivität der Ernten nur gering sind (SPS) bzw. die bodenbewirtschaftende landwirtschaftliche Produktion nicht wesentlich vermindert wird (Bio Suisse, FiBL). Auch hier ist es wichtig, dass solche Anlagen nicht prioritär behandelt werden sollten und zuerst das Potenzial auf bereits bestehenden Infrastrukturen genutzt werden soll (SPS).
Wichtig ist, dass es sich nicht nur um kurzfristige, sondern um mittel- und langfristige Vorteile handelt (WWF).
Agri-PV soll zulässig sein, wenn die Nachhaltigkeit nachweislich zunimmt (GPS) bzw. die
Nachhaltigkeit ist aufzuzeigen (Bio Suisse, FiBL). Mit modernen PV Anlagen besteht die Perspektive, bestehende Witterungsschutzsysteme, Folien und Netze zu ersetzen und dadurch künftig weniger Plastikabfälle zu generieren (Schweizer Obstverband).
Im Rahmen der Bewilligungen muss ein besonderes Augenmerk auf die Einordnung der Agri-PV in die Landschaft gelegt werden, um die Akzeptanz der Bevölkerung dieser Anlagen zu erhalten oder zu erhöhen. Mit der Beschränkung auf die den Bauzonen angrenzenden Gebiete ist eine gute Grundlage da, um Erfahrungen zu sammeln und eine Best-Practice zu entwickeln (WWF).
Die Einschränkung auf Gebiete, die an Bauzonen angrenzen, ist zu streichen (AG, GE, SH, VD; FDP, GPS; SBV; AEE Suisse, Alpiq, Ökostrom Schweiz) bzw. nochmals zu prüfen (BE). Es besteht die Gefahr, dass der Vollzug und die Gerichte aus dieser Regelung den Umkehrschluss ziehen, dass Solaranlagen in Strukturen, die nicht an Bauzonen angrenzen, nicht standortgebunden sind (BE; GPS; SBV), weshalb es eine Klarstellung in der Verordnung braucht (BE). Dort, wo zum Beispiel
Folientunnel und Gewächshäuser eingesetzt werden, sind die Flächen für die Nutzung von
Solaranlagen grundsätzlich freizugeben, da keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt (SH, VD).
Es soll reichen, wenn – alternativ – die Gebiete ans Baugebiet grenzen oder wenn es um Versuchs- und Forschungsanlagen geht (SPS).
Die Bestimmung soll ausgedehnt werden auf Gebiete, die in der Intensivlandwirtschaftszone liegen oder daran angrenzen, auf Flächen mit mehrjährigen Spezialkulturen (Schweizer Obstverband,
Verband Berner Früchte). 13/25
BFE-D-08663401/636