Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2
Kommissionen handelt es sich bei der nachzuweisenden bzw. fachlich zu begründenden
Standortgebundenheit um eine Sachfrage, bei der Interessenabwägung um eine Rechtsfrage. Wenn die umfassende, ergebnisoffene Interessenabwägung ernst genommen wird, darf in den Erläuterungen zur Anpassung der RPV nicht ein bestimmtes Ergebnis zum Regelfall erklärt werden. Die
Erläuterungen sind entsprechend zu präzisieren: Statt von Anlagen zu schreiben, die in der Regel standortgebunden seien, ist auf die präzise, den Einzelfall betrachtende Herleitung der
Standortgebundenheit zu verweisen (EKD, ENHK).
Normativer Text und Erläuterungen sind besser auf einander abzustimmen (BL).
2.1.3.2.3 Buchstabe a
Wir unterstützen diese Bestimmung (TI; Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, SHS, SL) grundsätzlich (SO). Die Nutzung bestehender, besonders geeigneter Flächen steht hier richtigerweise an erster Stelle (SBV).
Diese Bestimmung ist wie folgt zu präzisieren: «in vorbelasteten Flächen» (AG) bzw. überall, wo bereits eine Vorbelastung besteht (GPS, SPS; Biomasse Suisse) bzw. auf weiteren Infrastrukturbauten (GLP). Sie ist auszudehnen (BE; ADEV, AEE Suisse, Alpiq, InfraWatt, OptimaSolar Schweiz, Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, Romande Energie, SSES, SVS, VESE, WWF), auf alle bestehenden (TG) bzw. nicht zonenkonformen (LDK) Bauten und Anlagen bzw. auf weitere Infrastrukturbauten (GLP;
ADEV) bzw. auf die Strassenbegrenzungen (AG) bzw. Strasseninfrastrukturen (TI; Die Mitte, FDP,
SPS; AEE Suisse, Energie Zukunft Schweiz, Ökostrom Schweiz, Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller,
Romande Energie, SES, SIA, SSES, SVS, VESE) bzw. die Verkehrsinfrastrukturen [Bahnnetz,
Strassennetz, Parkplätze, Galerien, Tunnel, Dächer, Böschungen usw.] (VS; InfraWatt) bzw. Bahn- und Skiliftanlagen (BE) bzw. die Stützmauern (VD). Auch Dächer sind hier noch zu erwähnen (SBV; AEE Suisse, Ökostrom Schweiz), allenfalls könnte der Sammelbegriff «Gebäudehülle» (SBV) bzw. «Kunstbauten» (SAB) verwendet werden. Überdachungen wären auch auf Kantonsstrassen möglich (Swissolar). Naheliegend wären zudem Freiflächenanlagen an Autobahnböschungen sowie in
Autobahnauffahrten (Swissolar). Für eine Mehrfachnutzung bieten sich zum Beispiel Fassaden,
Staumauern, Lärmschutzwände, Stauseen, Bahntrassen, Parkplätze, landwirtschaftliche Flächen,
stillgelegte Deponien und Abbaugebiete an (SH), ebenso Zäune (Die Mitte, SPS; AEE Suisse,
LAVEBA Genossenschaft, Ökostrom Schweiz, Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, SES, SIA, SSES,
VESE). Die Aufzählung sollte möglichst komplett sein (Energie Zukunft Schweiz, SSES, VESE) und auch Böschungen und Absperrungen umfassen (Energie Zukunft Schweiz).
Die Voraussetzung des voraussichtlich längerfristigen rechtmässigen Bestandes der betroffenen Fläche ist unabdingbar (EKD, ENHK) bzw. zu präzisieren (ZG) bzw. ersatzlos zu streichen (SO;
Ökostrom Schweiz); Baubewilligungen werden nicht befristet erteilt (SO).
Über stillgelegten Deponien und in ehemaligen Abbaugebieten sollten Solaranlagen, wenn sie zur Erhöhung der Biodiversität beitragen, ebenfalls als standortgebunden gelten; Voraussetzung sind individuell zu erstellende Biodiversitätskonzepte (SH); PV-Anlagen auf Deponien sollten während der Dauer der Nachsorgepflicht von 50 Jahren erstellt werden können (ADEV, Energie Zukunft Schweiz, OptimaSolar Schweiz, SSES, VESE). Die Regelung sollte auch gelten in Gebieten, die auf ehemaligen Materialabbauflächen liegen und sich in einer Phase der Renaturierung befinden, welche durch die Solaranlage begünstigt wird; in Gebieten, mit besonderen räumlichen Defiziten, die beispielsweise durch Massnahmen im Bereich der Biodiversität gelindert werden können, welche durch die
Solaranlage ermöglicht werden; in Gebieten, die belastet und daher überwachungsbedürftig sind (EIC).
Es ist nicht klar, ob sich der Begriff «Fläche» nur auf Flächen bezieht, die durch Menschenhand «massiv» gebaut wurden (aus Beton, Metall, Holz usw.), oder ob sich auch andere Flächen wie Böschungen (z. B. Böschungsdämme, Strassenböschungen, Böschungen auf Baustellen, Deiche), Lawinenverbauungen (Metallstrukturen ohne wirkliche «Fläche») oder andere unbebaute oder nicht nutzbare, aber natürliche Flächen (Felswände, Felsen, Gletscher oder auch Verkehrsinseln von
10/25 BFE-D-08663401/636