Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 24 Seiten
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sind.
Art. 24
KSSG und SG fragen, ob die Bestimmung auch für autologe Transplantationen gelte und fordern Beispiele und eine Präzisierung von «gelagert oder aufbereitet» in den Erläuterungen. interpharma geht davon aus, dass die Meldepflicht nicht für die Entnahme im Hinblick auf die Herstellung von Transplantatprodukten gilt, eine solche wäre nicht verhältnismässig. PLDO fordert eine Präzisierung, was mit «geringere Anforderungen an die Qualität» gemeint ist, sowie die Nennung der zuständigen Behörde im Gesetz.
Art. 24a
BS fragt, weshalb auf eine generelle Verankerung der Bewilligungspflicht für die Entnahme verzichtet wird, insbesondere, da diese in der EU üblich ist. FMCH lehnt eine Bewilligungspflicht für die Entnahme und die Delegation an den Bundesrat ab. FMCH erachtet jedoch ein Monitoring der Entnahmequalität als sinnvoll. PLDO fordert eine Präzisierung, was mit «Qualität der Entnahme» gemeint ist.
Art. 25
Zu Artikel 25 gab es keine Stellungnahme.
Art. 25a
SH begrüsst, dass Nabelschnurblutbanken werdende Eltern transparenter über gewisse Aspekte des Angebots informieren müssen.
Art. 27
SG bemerkt, dass es neu für die Transplantation von Organkombinationen eine separate Bewilligung brauche, und fragt nach einer Übergangsbestimmung für schon laufende Programme. interpharma schlägt vor, die «kann»-Formulierung in der Delegation an den Bundesrat (Abs. 4) zu streichen und in den Erläuterungen zu präzisieren, dass es für zugelassene Transplantatprodukte keine Bewilligung braucht. CHUV und VD fordern eine Präzisierung, wer mit «Dritte» gemeint ist.
Art. 28
santésuisse begrüsst die Regelung.
Art. 29
CHUV und VD wünschen eine Präzisierung und Vereinfachung der Formulierung von Absatz 1, damit alle Reisen zum Zweck einer Organtransplantation gemeldet werden müssen, unabhängig davon, ob die Transplantation tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. FMH wünscht eine Präzisierung der Erläuterungen, dass die Daten für die Meldenden nicht anonymisiert sind, sondern lediglich pseudonymisiert. PLDO wünscht eine Nennung der zuständigen Behörde. KiPaDoS und USZ wünschen eine Ausdehnung der Meldepflicht, so dass auch Spender-Empfänger-Paare aus dem Ausland mit unklarem finanziellen Hintergrund oder unklaren Beziehungsverhältnissen gemeldet werden müssen.
Art. 30
Zu Artikel 30 gab es keine Stellungnahme.
Art. 31
USZ begrüsst die Anpassung, welche mehr Flexibilität erlaube und für das Patientenwohl unumgänglich sei.
Art. 34
KSSG und SG zeigen auf, dass viele Fragen bezüglich der Rückverfolgbarkeit noch offen sind (welche Instrumente sind betroffen, in welches System werden die Daten aufgenommen etc.), und fordern praktikable und im Alltag umsetzbare Verordnungsbestimmungen dazu. SAMW wünscht eine Präzisierung der operativen Umsetzung betreffend Handhabbarkeit im Alltag aufgrund des enormen Aufwands. STS fordert eine Streichung von Absatz 2, da die neu einzuführende Rückverfolgbarkeit für Produkte, die mit