Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 24 Seiten

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17 Kantone schliessen sich dieser Rückmeldung der GDK explizit (AR, FR, GR, JU, OW, SZ, VD, VS) oder sinngemäss (BE, BL, BS, GL, NE, NW, SG, UR, ZG) an. AG, GE, TG, TI und ZH unterstützen die geplanten Änderungen und AI hat keine Einwände gegen die geplante Vorlage. FR verlangt zudem nach ein bis zwei Jahren eine Kosten-Nutzen-Analyse bezüglich der Neuerungen sowie eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU). VD fordert eine «Toilettage» des Gesetzes, um eine einfachere Nummerierung und Strukturierung der Artikel (weniger Absätze) zu erreichen.

Alle stellungnehmenden Parteien (Die Mitte, FDP, SPS, SVP) begrüssen die Teilrevision, insbesondere die Regelung der Datensammlungen und die Erhöhung der Sicherheit mit der Einführung eines Vigilanzsystems. Die Mitte fordert die Ausschöpfung des Digitalisierungspotenzials. FDP begrüsst die Optimierungen im Vollzug und fordert eine interne Kompensation der nötigen Stellen im Bundesamt für Gesundheit (BAG).

H+ bezeichnet die Vorlage als grundsätzlich ausgewogen, gut gelungen und gut lesbar. FMCH und swisstransplant begrüssen die Teilrevision im Grundsatz und wünschen eine Klärung, was künftig in den Verordnungen geregelt wird. SOLV-LN merkt an, dass viele Begriffe auf Verordnungsstufe geklärt werden müssen und dass Übergangsbestimmungen fehlen. unimedsuisse warnt, dass mit einer Zunahme an nötigen Bewilligungen, Zulassungen und Datenerhebungen die Innovation behindert wird und dies den Zugang für Patientinnen und Patienten zu Therapien erschweren kann. Sie fordert, dass die Datenerhebung nicht weiter ausgedehnt und in den Tarifen sachgerecht vergütet wird. SBK hätte sich einen Vorentwurf mit allen Artikeln gewünscht, nicht nur den geänderten.

3 Stellungnahmen zu einzelnen Themen der Vorlage

3.1 Datenbanken

3.1.1 Allgemein

BL, SO, TG, ZH und VD sowie CHUV, H+, privatim, SOL-DHR, STCS, SVP, unimedsuisse und USB begrüssen es, dass für verschiedene, bereits gegenwärtig geführte Datenbanken im Zusammenhang mit Transplantationen die erforderlichen Grundlagen in einem formellen Gesetz geschaffen werden. VD bedauert die Wiederholung von gleichen Bestimmungen in den verschiedenen Artikeln zu den Datenbanken und wünscht eine Zusammenführung der Bestimmungen respektive der Datenbanken selbst. PLDO begrüsst die Regelungen zur Bearbeitung der Daten von Spenderinnen und Spendern sowie Empfängerinnen und Empfängern und die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit. Dazu weist PLDO auf das System CRISTAL der Agence de la Biomédecine in Frankreich als gutes Beispiel hin. SH regt an, eine klarere Abgrenzung zur Anwendbarkeit kantonaler Datenschutz- und Aufsichtsbestimmungen vorzunehmen. Angesichts der hohen Sensibilität der bearbeiteten Daten sei es zudem vorzuziehen, eine detailliertere Regelung der erfassten Personendaten, der Berechtigungen und der Aufbewahrung / Löschung im Transplantationsgesetz vorzusehen und nicht an den Bundesrat zu delegieren (betrifft Art. 15h, Art. 23c Abs. 2, Art. 23k Abs. 6, Art. 23o Abs. 3). ZH hält fest, dass bei der Überführung von Gesetzesgrundlagen für die Datenbearbeitung von der Verordnungsstufe auf die Stufe des Gesetzes, eine materielle Verschlechterung des Schutzes der Privatsphäre unbedingt zu vermeiden sei, insbesondere in Bezug auf die Datenbekanntgabe zu Forschungszwecken. BL und privatim fordern, dass der Bundesrat bei allen Regelungen zu den Datenbanken mit dem Erlass von spezifischen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Informationssicherheit beauftragt wird. STS fordert eine Überprüfung des Entwurfs dahingehend, ob Daten anonymisiert, pseudonymisiert oder verschlüsselt gemeldet oder an Dritte bekanntgegeben werden dürfen, dies auch im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit, die Forschung und das Reporting an Zentren oder Behörden. swissethics fordert eine Klärung der Begriffe «Anonymisierung» und «Pseudonymisierung», auch im Vergleich zur Terminologie des Humanforschungsgesetzes3 (HFG). Drei Stellungnehmende (STCS, unimedsuisse, USB) fordern, dass die Swiss Transplant Cohort Study (STCS) wie die anderen Datenbanken auch im Gesetz geregelt wird, da in ihr in Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 27 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Sie fordern zudem, dass die Daten nicht nur durch Dritte zu

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