Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 24 Seiten

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Art. 5

Zu Artikel 5 gab es keine Stellungnahme.

Art. 7

KiPaDoS, SBK und USZ begrüssen die Ergänzung und betonen ihre Wichtigkeit. USB wünscht eine Anpassung des Artikels dahingehend, dass Behandlerinnen und Behandler nur strafbar sind, wenn sie sich selber bereichern, nicht jedoch, wenn sie unwissentlich ein Paar behandeln, welches in Organhandel verwickelt ist. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sollen nicht anders behandelt werden als Privatpatientinnen und -patienten, welche für Transplantationen einen allgemein versicherten Status haben. Privathonorare und Vermittlungsgebühren seien wohl schon mit dem heutigen Wortlaut verboten. SAMW merkt an, dass die Überprüfung der Einhaltung der Unentgeltlichkeit in der Praxis nicht einfach, sei, insbesondere bei Spenderinnen und Spender aus dem Ausland (Vermittlungsgebühren, Verwandtschaft, Freundschaft). USB fordert bei Verdacht auf Organhandel eine Meldung an eine zentrale Meldestelle. KiPaDoS und USZ möchten standardmässig eine Einwilligung von Lebendspendepaaren, so dass ihre Daten mit anderen Transplantationszentren ausgetauscht werden dürfen zum Verhindern von Transplantationstourismus innerhalb der Schweiz. BK-SBK und SBK sehen vor allem auch in der Zusammenarbeit mit dem Ausland eine Herausforderung in der Verhinderung von Organhandel. BK-SBK fordert, dass Lebendspenden mit Beteiligung von ausländischen Familienmitgliedern möglichst in der Schweiz stattfinden. STS wünscht eine Präzisierung in den Erläuterungen, dass eine Spende keine Kosten für die Spenderin oder den Spender oder ihre oder seine Familie verursachen soll und dass die Kosten für die Spende und Transplantation dem Spital rückerstattet werden.

Art. 7a

KiPaDoS und USZ wünschen eine Präzisierung dazu, welche Regeln für die Herstellung von Infusionen und Medikamenten aus Geweben und Zellen gelten.

Art. 14

Zehn Stellungnehmende (H+, KiPaDoS, santésuisse, SAMW, SG, SNO, SOLV-LN, SVK, USZ, VD) begrüssen es, dass bei Überkreuz-Lebendspenden die Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers für die inkompatible Spenderin oder den inkompatiblen Spender zuständig ist. santésuisse und SVK betonen, dass so die Anonymität zwischen spendender Person und Empfängerin oder Empfänger gewahrt werden kann und dass es für die Versicherung keine Rolle spielt, für welche spendende Person die Kosten übernommen werden.

VD begrüsst eine Klärung der Kostentragung bei Personen ohne Versicherung in der Schweiz.

SNO fordert eine Präzisierung des Begriffs «weiterer Aufwand», so dass klar ist, dass auch Nachbehandlungen bezahlt werden müssen. Zudem weist SNO darauf hin, dass es in der Praxis Schwierigkeiten bei der Kostentragung von Nachbehandlungen gibt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger verstirbt und der Versicherer danach keinen Zugriff mehr auf die Daten hat, und fordert eine bessere Regelung im Gesetz. SAMW und SOLV-LN schlagen hingegen vor, dass nach dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers die Kosten für Nachbehandlungen von der Versicherung der Spenderin respektive des Spenders getragen werden müssen. Sie schlagen zudem die Ergänzung eines Verweises in Absatz 3 auf Absatz 2bis vor. STS fordert eine Präzisierung dahingehend, dass die Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers die Kosten der Spende auch bezahlen muss, wenn die Transplantation nicht stattfinden kann («verwaiste Empfängerin oder verwaister Empfänger»). SVK hingegen fordert, dass der Bund die Kosten übernimmt, falls die Entnahme oder Transplantation nicht stattfinden kann.

USB fordert, dass die Sicherstellungpflicht gemäss Absatz 2 nicht mehr zwingend mit einer Versicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz12 (VVG) erfolgen muss, wie dies zurzeit in der Transplantationsverordnung vorgesehen ist. Berechenbare Risiken mit einer derart niedrigen Schadensfrequenz können auch aus Rückstellungen des Transplantationszentrums bezahlt werden.

12 SR 221.229.1