Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 39 und 40

SBK fordert, dass eine in die Eingriffe nicht involvierte Person die Aufklärung der Spenderin oder des Paares durchführen und die Einwilligung einholen soll.

Art. 42

Zu Artikel 42 gab es keine Stellungnahme.

Art. 43

Drei Stellungnehmende (swissethics, swisstransplant, VD) fordern eine Beibehaltung des geltenden Absatz 2 Buchstabe a (Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann), da sonst keine Forschung in dem Gebiet mehr möglich sei. PLDO schlägt vor, «tierisch» mit «nicht menschlich» zu ersetzen.

Art. 46

Zu Artikel 46 gab es keine Stellungnahme.

4. Kapitel: Klinische Versuche

swissethics fordert, dass die bürokratischen Hürden für Forschungsaktivitäten im Bereich der Transplantationsmedizin nicht erhöht werden. swisstransplant fordert, dass auch die Forschung mit Daten geregelt werden muss, da diese für die Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin von erheblicher Bedeutung ist. KiPaDoS und USZ merken an, dass die niedrige Anzahl Bewilligungen seit 2014 darauf hinweise, dass das System nicht funktioniere.

Art. 49

swisstransplant begrüsst den expliziten Hinweis, dass neben dem Transplantationsgesetz auch das HFG gilt. KSSG, SG und STS halten fest, dass ein Abgrenzungsproblem bestehe zu Studien, welche eine Bewilligung nach HFG benötigen.

Art. 49a

SH und swisstransplant unterstützen, dass nur eine Bundesbehörde (Swissmedic) für die Bewilligung klinischer Versuche im Bereich der Transplantationsmedizin und Xenotransplantation zuständig sein wird. KiPaDoS und USZ weisen darauf hin, dass sich durch den Wechsel der Bewilligungsbehörde zu Swissmedic die Antragsdauer und die finanzielle Belastung für Forschungsprojekte erhöhen und dadurch die Forschung erschweren wird.

VD verweist auf die bereits bestehende Bewilligungspflicht, die das HFG für klinische Versuche der Kategorien B und C vorsieht. Mit der vorgeschlagenen Bewilligungspflicht würde eine Doppelspurigkeit entstehen.

Art. 49b

ZH weist darauf hin, dass die unklare Bezeichnung «direkter Nutzen» aus dem HFG zu streichen sei und durch einen besser geeigneten Begriff ersetzt werden soll. Folglich soll die Bezeichnung auch im Transplantationsgesetz nicht verwendet werden.

Art. 49c

swisstransplant wünscht eine Präzisierung der Gründe, die es dem Bundesrat erlauben sollen, von den im Transplantationsgesetz vorgeschriebenen Zuteilungsvorschriften abzuweichen.

Art. 54–54b

CHUV und VD fragen, weshalb der Artikel 54 aufgehoben wird. swisstransplant bemängelt die Aufhebung und fordert eine entsprechende Verschiebung von Artikel 54a und 54b.

Art. 56

CHUV und VD wünschen eine Präzisierung, für wen die Richtlinien und Empfehlungen zur Verfügung stehen sollen. PLDO wünscht eine Erwähnung der Spendenetzwerke. ZH wünscht eine Abgrenzung zu den Regelungen im HMG und in Artikel 52 AMBV. Neun Stellungnehmende (B-CH, HirsZH, HUG,