Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 24 Seiten
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Elf Stellungnehmende (B-CH, H+, HirsZH, HUG, KSSG, santésuisse, SBST, SVK, swisstransplant, USB, USZ) fordern, dass betreffend Spesenvergütung und Erwerbsausfallsentschädigung auf das «Regelwerk betreffend Spesenvergütung und Erwerbsausfallsentschädigung bei der Lebendspende» verwiesen werden soll. MFÄF fordert, dass das Regelwerk durch den Bundesrat genehmigt wird. SVK fordert, dass der Bundesrat die zu leistende Erwerbsausfallsentschädigung auf einen bestimmten Betrag begrenzt, zum Beispiel auf den zum Zeitpunkt der Entnahme gültigen UVG-Maximallohn.
SAMW, SNO und SOLV-LN fordern die Einführung einer neuen Regelung, so dass Lebendspenderinnen und -spender von Organen beim Abschluss einer Versicherung wie Zusatzversicherungen, Lebensversicherung oder Krankentaggeldversicherung nicht benachteiligt werden dürfen. Organlebendspenderinnen und -spender seien gesünder als der Durchschnitt der Bevölkerung, auch nach der Organspende. santésuisse und SVK fordern eine Klärung bezüglich Hinterlassenenleistungen beim Tod der Spenderin oder des Spenders und eine Regelung in der Verordnung, dass die Krankenversicherung keine solchen Leistungen übernimmt. SBK fragt, wer die Pauschale für die Lebendspende-Nachsorge im Todesfall der Empfängerin oder des Empfängers bezahlen muss.
3a. Abschnitt: Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebend-
spendern bei allogenen Transplantationen Art. 15a
KiPaDoS, SOL-DHR und USZ begrüssen die Anpassung. SAMW, SOLV-LN und STS fordern in Absatz 1 einen zusätzlichen Verweis auf Artikel 14 Absatz 2ter. BK-SBK fordert, dass die Lebendspende-Nachsorge auch eine psychologische Überwachung umfasst und diese ebenfalls vom Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers übernommen wird.
Art. 15b
Zu Artikel 15b gab es keine Stellungnahme.
Art. 15c
KiPaDoS, USB und USZ begrüssen die Regelung. VD fände es sinnvoller, wenn es nur eine Lebendspende-Nachsorgestelle gäbe und fordert zusammen mit CHUV, eine Präzisierung zur Art der Lebendspende-Nachsorgestellen und ihrer Verknüpfung. swissethics kann die Aufteilung in zwei Nachsorgestellen nachvollziehen, ausser, wenn nur eine effizienter und kostengünstiger wäre. swissethics schlägt als Lebendspende-Nachsorgestelle im Bereich Blut-Stammzellen die Fachgesellschaft für Hämatologie vor. swisstransplant schlägt vor, sich nicht auf Gesetzesstufe schon auf zwei Lebendspende-Nachsorgestellen zu beschränken. santésuisse und SVK wünschen, dass spendewillige Personen auf den Umfang der Versicherungsleistungen gemäss Regelwerk des SVK aufmerksam gemacht werden. STS wünscht eine Präzisierung der Formulierung in Absatz 2 dahingehend, dass die Lebendspende-Nachsorgestelle vor der Spende informieren kann, nach der Spende jedoch beraten muss. STS und USB fordern eine Ergänzung, so dass die Lebendspende-Nachsorgestelle mit den Daten Forschung betreiben darf. SOL-DHR und USB fordern, dass die Forschung als Aufgabe der Lebendspende-Nachsorgestelle erwähnt wird und sie die Forschung in den Zentren koordinieren soll.
Art. 15d
H+ begrüsst die Regelung zu den Lebendspende-Nachsorgeregistern.
Abs. 1: Gemäss VD soll nicht schon im Gesetz die Anzahl der Lebendspende-Nachsorgeregister festgelegt werden, sondern dies an den Bundesrat delegiert werden.
Abs. 2: AR fordert, dass für die Verwendung der Daten zu Forschungszwecken eine separate Einwilligung eingeholt werden sollte. KiPaDoS und USZ begrüssen die Erwähnung der Forschung und wünschen zusammen mit STS, eine Verknüpfung des Lebendspende-Nachsorgeregisters mit SOAS und Empfängerinnen- und Empfängerdaten (vgl. auch Ziff. 3.1.2).
Abs. 3: BL und privatim schlagen vor, dass die Datenkategorien für Spenderinnen oder Spender und Empfängerinnen oder Empfänger separat aufgeführt werden, da es zum Einfordern der Pauschale keine medizinischen Daten zur Empfängerin oder zum Empfänger brauche. SNO präzisiert, dass die Kontaktdaten von Empfängerinnen und Empfängern auch dazu gebraucht werden, um mit Spenderinnen oder