Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 24 Seiten

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KSSG, santésuisse, SBST, SVK, USB, USZ) fordern, dass, betreffend Spesenvergütung und Erwerbsausfallsentschädigung für die spendende Person im Zusammenhang mit der Entnahme, das «Regelwerk betreffend Spesenvergütung und Erwerbsausfallsentschädigung bei der Lebendspende» aufgeführt werden soll. swisstransplant merkt an, dass das Regelwerk unter dem Begriff «Richtlinien und Empfehlungen» subsumiert sei. swisstransplant fordert, dass die Kantone auch die Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen sicherstellen müssen.

Art. 58a

AR fordert, dass nur anonymisierte Daten an die Vigilanzstelle gemeldet werden. Eine Kontaktierung allenfalls weiterer betroffener Empfängerinnen und Empfänger solle über die meldende Stelle erfolgen. BL und privatim stellen fest, dass nicht nur in der Vigilanz Personendaten anfallen können und regen deshalb an, die spezifische Erwähnung der Vigilanz in Absatz 1 zu streichen. B-CH wünscht eine Ergänzung von Absatz 2 mit «pseudonymisiert», da auch eine Pseudonymisierung die Sicherheit erhöhe. FMH wünscht konkrete Beispiele, in welchen die Daten anonymisiert werden können, ohne dass dabei die Rückverfolgbarkeit verloren geht. MFÄF merkt an, dass der Datenschutz der Forschung nicht im Weg stehen soll.

Art. 59

Zu Artikel 59 gab es keine Stellungnahme.

Art. 63

SH fordert eine klare Abgrenzung zur Anwendbarkeit kantonaler Datenschutz- und Aufsichtsbestimmungen. PLDO wünscht eine Präzisierung, welche Mittel die Bundesbehörden ergreifen, um Kontrollen durchzuführen.

Art. 64

swisstransplant begrüsst die Überarbeitung und die Präzisierung bezüglich Einsicht in die Daten.

Art. 65

swisstransplant begrüsst die Aufhebung von Absatz 1.

Art. 69 und 70

Zu den Artikeln 69 und 70 gab es keine Stellungnahme.

Änderung anderer Erlasse

Zu den Änderungen anderer Erlasse gab es keine Stellungnahme.

Glossar

interpharma macht darauf aufmerksam, dass ATMP zweimal definiert wird.