Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten
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Art. 25 Buchführungspflichtige Personen
Arzneimittel für Bienen sind neu alle buchführungspflichtig (Art. 26), auch wenn es sich nicht um Arzneimittel nach den Buchstaben a, b oder e handelt. Die Buchstaben c und d spielen hier keine Rolle, da Arzneimittel für Bienen nicht umgewidmet und auch nicht gemäss Formula hergestellt werden dürfen.
Bienenarzneimittel werden in den meisten Fällen in Imkerfachgeschäften abgegeben (Art. 9 Abs. 2). Imkerfachgeschäfte sollen gemäss Art. 43 HMG zur Buchführung verpflichtet werden. Es gilt eine vereinfachte Buchführung, so dass die geordnete Aufbewahrung von Lieferscheinen sowie von Belegen über die Rückgabe ausreichen.
Art. 26 Bst. e und f
Der Verweis in Art. 26 Bst. e muss angepasst werden, da die hier angesprochene Einfuhr von Arzneimitteln neu in den Art. 7 -7c geregelt ist.
Die meisten der heute eingesetzten Bienenarzneimittel sind gemäss Art. 26 TAMV grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, da sie nicht verschreibungspflichtig sind und für sie auch keine Absetzfrist festgelegt worden ist (Umwidmung und Formula-Präparate sind für Bienen nicht zugelassen). Voraussetzung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist jedoch, dass die Arzneimittel gemäss Arzneimittelinformation angewendet werden. In der Arzneimittelinformation finden sich bei Bienenarzneimitteln i. d. R. Hinweise auf den einzuhaltenden Anwendungszeitpunkt ("Die Behandlung vornehmen, wenn sich keine Honigwaben in den Beuten befinden", "direkt nach der Honigernte"). Es wird damit zwar keine Absetzfristen, aber eine analog zu behandelnde Einschränkung festgelegt. Bereits heute wird deshalb das Führen eines Behandlungsjournals zur Selbstkontrolle vorausgesetzt (Art. 26 LMG und Art. 4 Abs. 1 VPrP, Art. 43 HMG). Es werden jedoch für Bienenarzneimittel gewisse Erleichterungen bei der Abgabe vorgesehen (Art. 4 und 5). Diese Erleichterungen sind dadurch gerechtfertigt, dass das Risiko in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit im Vergleich zu anderen buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln geringer ist. Aus diesem Grund dürfen sie auch in Imkerfachgeschäften abgegeben werden.
Art. 27 Abs. 2
Die italienische Übersetzung des Begriffs "Heimtier" wird verbessert.
Art. 30 Abs. 2 und 4
Um Missverständnisse auszuschliessen, wird in Abs. 2 der Einleitungssatz angepasst. Die in dieser Bestimmung aufgeführten Befugnisse haben nicht nur die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte selbst, sondern auch die ihnen unterstellten Personen. Deshalb wird neu der Begriff "Kontrollorgane" verwendet.
Das Vorgehen beim Erlass von technischen Weisungen wird entsprechend der gängigen Praxis angepasst.
Art. 35 Abs. 2
Seit dem 1.1.2019 sind Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet, Daten zu Verschreibungen von nichttopischen Antibiotika im Rahmen von Gruppentherapien an das IS ABV zu übermitteln (Art. 4 Abs. 2 Bst. a ISABV-V). Seit dem 1.10.2019 müssen die entsprechenden Daten auch für Einzeltiertherapien und Abgaben auf Vorrat gemeldet werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ISABV-V). Diese Bestimmung soll die Verbindung zur ISABV-V herstellen.
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