Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten
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Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1
Der Begriff «betriebseigen» im Zusammenhang mit den technischen Anlagen kann dahingehend missverstanden werden, dass nur technische Anlagen gemeint sind, die im Eigentum des Landwirtschaftsbetriebs stehen. Damit klar ist, dass hier alle technischen Anlagen gemeint sind, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Landwirtschaftsbetriebs stehen, ausgeliehen oder gemietet sind, wird neu auf diesen missverständlichen Begriff verzichtet.
Art. 19 Bst. a und f
Der FTVT-Vertrag und die TAM-Vereinbarung sollen zusammengeführt werden (siehe Erläuterungen zu Art. 15a).
Es ist wichtig, dass die technischen Anlagen immer einwandfrei funktionieren und dass regelmässige Wartungen durch eine Fachperson durchgeführt werden. FTVT verfügen normalerweise nicht über die notwendige Ausbildung zur Beurteilung der technischen Funktionalität einer Fütterungsanlage. Die Wartung von Anlagen soll deshalb durch eine Fachperson in regelmässigen Abständen durchgeführt werden, so wie dies beispielsweise bei Melkanlagen schon länger verlangt wird (vgl. Art. 21 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion, VHyMP; SR 916.351.021.1). Es liegt im Verantwortungsbereich des Landwirtschaftsbetriebs, dies sicherzustellen und die erforderlichen technischen Spezialisten beizuziehen. Die oder der FTVT trägt weiterhin die Aufgaben nach Art. 20a TAMV: Fachliche Aufsicht, Gewährleistung der Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang etc.
Art. 20a Abs. 1 Bst. a
Die oder der FTVT muss den sachgemässen Umgang mit TAM fachlich beaufsichtigen. Es wird präzisiert, dass dies auch den hygienischen Umgang mit den Anlagen betrifft.
Art. 22 Sorgfaltspflichten
Diese Bestimmung soll ergänzt werden um die Pflicht, dass Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter Tierarzneimittel nach den Anweisungen der verschreibenden oder abgabeberechtigten Person einsetzen müssen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 HMG richten sich vor allem an Fachpersonen und umfassen den Eigengebrauch grundsätzlich nicht. Neu soll nun explizit auch eine gewisse Mitverantwortung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters beim umsichtigen Umgang mit Tierarzneimitteln statuiert werden.
Mit dieser Ergänzung erfolgt eine sinngemässe Angleichung an das Recht der EU, welche in ihrem neuen Tiergesundheitsrecht Personen, die für Tiere verantwortlich sind, in Bezug auf deren Gesundheit stärker in die Pflicht nimmt2.
Art. 24 Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
Die in dieser Bestimmung genannte Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) ist 2016 totalrevidiert worden. Der Verweis wird vorliegend aktualisiert.
Milch, welche vor Ablauf der Absetzfristen gewonnen wird, darf nur an Tiere im Betrieb, in welchem die Milch gewonnen wurde, vertränkt werden. Diese Anpassung entspricht den Vorgaben der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22). Diese regelt den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung und gilt nicht für Rohmilch, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. d VTNP). Es handelt sich vorliegend um eine Präzisierung.
2 Verordnung 2016/429 der Kommission und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“). 463/2013/16477 \ COO.2101.102.6.952023 - 205.01.00.11 VL 9/17