Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten

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Die vorliegende Änderung der TAMV umfasst zwar zahlreiche insbesondere punktuelle Anpassungen, soll jedoch zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Teilrevision beschränkt werden. Dies deshalb, weil eine Totalrevision der Verordnung im Rahmen der Diskussionen im Zusammenhang mit den Anpassungen an das neue EU-Tierarzneimittelrecht in Prüfung ist.

II. Tierarzneimittelverordnung

Ingress

Da die vorliegende Änderung der TAMV Massnahmen vorsieht, die sich auf die Auswertung der Daten des IS ABV stützen, wird die entsprechende formell-gesetzliche Grundlage im HMG neu im Ingress aufgeführt (Art. 42a HMG). Die Regelungen zur Einfuhr von Tierarzneimitteln durch die Tierärztinnen und Tierärzte stützen sich auf Art. 20 Abs. 2 HMG, der ebenfalls in den Ingress aufgenommen werden soll. Zudem wird infolge der Revision des LMG die entsprechende Grundlage aktualisiert.

Ersatz von Ausdrücken

Die italienische Übersetzung der Begriffe "Futtermittel" und "Fütterungsarzneimittel" wird verbessert.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b und d

Tiere, die für die Futtermittelproduktion verwendet werden, sind in der TAMV nicht spezifisch als Heim- oder Nutztiere definiert, da die betroffenen Spezies bislang gemäss Lebensmittelgesetzgebung auch für die Lebensmittelgewinnung zugelassen waren und somit automatisch als Nutztiere gemäss TAMV gelten. Die für die Lebensmittelgewinnung zulässigen Tierarten sind in Art. 2 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) abschliessend aufgelistet. Neuerdings gewinnen allerdings Insekten nicht nur als Lebensmittel (zulässig als Novel Food gemäss Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel; SR 817.022.2), sondern auch als Futtermittel an Bedeutung (zurzeit bei Nutztieren nur für Fische zulässig, Art. 31a der Verordnung über tierische Nebenprodukte [VTNP]). Die Freiheit von unerwünschten Arzneimittelrückständen muss in der gesamten Lebensmittelkette und – zum Wohl des Tieres − auch bei der Verfütterung von Insekten an Heimtiere gewährleistet sein. Deshalb sollen neu auch Tierarten, die zwar nicht für die Lebensmittelgewinnung, jedoch für die Futtermittelproduktion verwendet werden dürfen, gemäss TAMV als Nutztiere gelten. Die neue Formulierung nähert sich sinngemäss derjenigen der Futtermittelverordnung an (Art. 3 Abs. 4 Bst. b Futtermittel-Verordnung; SR 916.307). Insekten können als Heimtiere gehalten werden; Bienen gelten jedoch  wie bisher  immer als Nutztiere und müssen deshalb in der Definition der Heimtiere speziell ausgenommen werden. Bienen werden – wie auch z.B. Rinder – grundsätzlich für die Lebensmittelgewinnung gehalten. Schliesslich wird in der italienischen Fassung die Übersetzung des Begriffs "Heimtier" verbessert.

In Anbetracht der grossen Mengen an antibiotischen Wirkstoffen, die als Arzneimittelvormischungen (AMV) über das Futter oder als Fütterungsarzneimittel (FüAM) oral an ganze Tiergruppen verabreicht werden und der Bedeutung des Verbrauchs solch grosser Mengen an Antibiotika für die öffentliche Gesundheit (Entwicklung von Antibiotikaresistenzen) ist es wichtig, dass solche Tierarzneimittel fachgerecht verschrieben und eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollen für die Verschreibung von AMV und FüAM generell erhöhte Anforderungen gelten: die verschreibende Tierärztin bzw. der verschreibende Tierarzt muss über eine Ausbildung als fachtechnisch verantwortliche Tierärztin bzw. als fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt verfügen und Verschreibungen von oralen Gruppentherapien müssen auf dem amtlichen Rezept erfolgen (siehe Art. 15a und Art. 16).

Enthält die AMV oder das FüAM antibiotische Wirkstoffe, muss die Verschreibung von der Tierärztin oder vom Tierarzt an das IS ABV gemeldet werden. Damit für die Meldung die Einzeltiertherapie klar von der oralen Gruppentherapie abgegrenzt werden kann (unterschiedliche Meldepflichten), sollen die bisherigen Richtwertangaben durch die Angabe von klaren Mindesttierzahlen ersetzt werden, die eine

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