Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten
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Tiergruppe definieren. Es soll in der Praxis aber weiterhin möglich sein, freiwillig im IS ABV die detaillierteren Formularvorlagen für die orale Gruppentherapie auch für Verschreibungen von kleineren Tiergruppen zu verwenden. Dies erhöht die Qualität und Aussagekraft der Daten des IS ABV.
Art. 4 und 5 Abs. 1
Die meisten der heute eingesetzten Bienenarzneimittel sind gemäss Art. 26 TAMV nicht buchführungspflichtig, da sie nicht verschreibungspflichtig sind und für sie auch keine Absetzfrist festgelegt worden ist (Umwidmung und Formula-Präparate sind für Bienen nicht zugelassen). Mit der neuen generellen Unterstellung der Bienenarzneimittel unter die Buchführungspflicht (Art. 26 Bst. f) werden nun sämtliche Bienenarzneimittel von der Buchführungspflicht erfasst. Das Risiko in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ist im Vergleich zu anderen buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln jedoch geringer. Aus diesem Grund dürfen sie auch in Imkerfachgeschäften abgegeben werden. Für Bienenarzneimittel sollen gewisse Erleichterungen gelten: Es muss keine zusätzliche Etikette am Präparat angebracht werden und es muss keine Anwendungsanweisung formuliert werden, sofern das Präparat nicht aus anderen Gründen buchführungspflichtig ist (z.B. eingeführte oder verschreibungspflichtige Präparate).
Art. 6 Abs. 1 und 2bis
Die aktuelle Formulierung des Artikels schliesst eine unterschiedliche Galenik als Umwidmungsgrund aus. Zweck der TAMV ist u.a. der fachgerechte Einsatz von Tierarzneimitteln sowie der Gesundheitsschutz der zu behandelnden Tiere (Art. 1 Bst. a und c TAMV). Wenn ein Tier aufgrund einer Unverträglichkeit ein Tierarzneimittel nicht einnehmen kann oder die Einnahme desselben aufgrund der Darreichungsform verweigert, kann es nicht adäquat behandelt werden und leidet voraussichtlich unter den Folgen der Nichtbehandlung. Dies läuft dem Zweck der TAMV zuwider und ist vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Die Umwidmungskaskade soll deshalb entsprechend ergänzt werden. Die Galenik ist sowohl ein Umwidmungsgrund wie auch ein Grund für die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung des nächsten gemäss Umwidmungskaskade vorgesehenen Arzneimittels.
Es kommt vor, dass für die Behandlung einer bestimmten Krankheit nur ein Tierarzneimittel aus der Gruppe der kritischen Antibiotika zugelassen ist. Die Anwendung eines solchen Präparates widerläuft dem sachgemässen Antibiotikaeinsatz im Sinne von StAR und auch dem Zweck dieser Verordnung, einen bedarfsgerechten und zielgerichteten Antibiotikaeinsatz zu gewährleisten. Neu können deshalb auch Bedenken bezüglich einer möglichen Entwicklung von Antibiotikaresistenzen einen Umwidmungsgrund darstellen und es kann in einem solchen Fall ein geeignetes Tierarzneimittel mit einem unkritischen Wirkstoff für die Behandlung umgewidmet werden. Auch hier sind die Bedenken bezüglich einer möglichen Entwicklung von Antibiotikaresistenzen nicht nur Umwidmungsgrund, sondern auch Grund für die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung des nächsten gemäss Umwidmungskaskade vorgesehenen Arzneimittels.
Art. 7 Einfuhr mit Meldung
Die bestehenden Regelungen zur Einfuhr führen teils zu Versorgungsengpässen bei der Tierärzteschaft. Dies obwohl der Einsatz von eingeführten Tierarzneimitteln nicht unter die Kaskadenregelung für die Umwidmung fällt und damit neben der Umwidmung und dem Einsatz von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis cbisHMG in Betracht kommt. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Antibiotikaresistenz-Problematik muss sichergestellt sein, dass Tierärztinnen und Tierärzte ohne Zusatzaufwand Zugang zu Präparaten mit First-Line-Wirkstoffen erhalten.
Anhand verschiedener Massnahmen soll die rasche Verfügbarkeit von geeigneten Arzneimitteln verbessert werden:
- Elektronisches Meldeverfahren statt Bewilligungsverfahren bei Einfuhr aus Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle (diese werden durch Swissmedic festgelegt, unterschiedliche Listen für Arzneimittel für Nutztiere bzw. Heimtiere); Zugriff der kantonalen Vollzugsbehörden auf Daten über ASAN.
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