Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 36 Abs. 1 und 6

Das BLV bearbeitet die Daten, die es im Rahmen der Meldungen bzw. Bewilligungen für die Einfuhr von Arzneimitteln durch die Tierärzteschaft erhält (siehe Art. 7‒7d).

Die Bearbeitung der Daten (Art. 35 Abs. 2) im IS ABV ist in der ISABV-V geregelt.

Art. 36a - 36d Antibiotikadaten und Massnahmen

Dank der Daten im IS ABV sollen Erkenntnisse zur Antibiotikaresistenzentwicklung gewonnen werden. Dazu gehören beispielsweise der Zusammenhang zwischen hohem Antibiotikaverbrauch und

- Tierart/Nutzungskategorie,

- Indikation,

- geografischer Lage.

Angaben zur Behandlungsdauer und dem gewählten Wirkstoff ergänzen diese Erkenntnisse und können ebenfalls in Korrelation gesetzt werden.

Die damit gewonnenen Daten ermöglichen nicht nur nationale, sondern auch internationale Vergleiche.

Gestützt auf diese Erkenntnisse sollen gezielte Massnahmen eingeleitet werden. So beispielsweise mit dem Erlass von geeigneten Vorschriften in Bezug auf die Tierhaltung.

Neben diesem Erkenntnisgewinn und den gestützt darauf eingeleiteten allgemeinen und prophylaktischen Massnahmen soll auch der Antibiotikaverbrauch der einzelnen Tierhaltungen und Tierarztpraxen/-kliniken individuell betrachtet und beurteilt werden. Gestützt darauf sollen individuelle und konkrete Massnahmen ergriffen werden.

Voraussetzung für die vorgesehenen Massnahmen ist eine zuverlässige Datengrundlage. Nach der Einführung des IS ABV ist die Datenqualität des IS ABV laufend verbessert worden und wird weiterhin konstant überprüft.

Art. 36a Auswertung der Antibiotikaverbrauchsdaten

Das IS ABV enthält Vertriebs- und Verbrauchsdaten (inkl. Vergleichsdaten) zu Antibiotika. Die Vergleichsdaten geben Auskunft über die verschriebenen, abgegebenen und angewendeten Antibiotika pro Tierarztpraxis oder -klinik oder pro Nutztierhaltung, Tierart, Altersklasse und Nutzungskategorie im Vergleich zu den entsprechenden gesamtschweizerischen Daten. Diese werden vom BLV aus den nach Art. 4 ISABV-V gemeldeten Daten jährlich berechnet. Gestützt auf diese Vergleichsdaten legt das BLV Signal- und Aktionswerte fest. Der Signalwert definiert die Grenze zwischen Normalverbrauch und erhöhtem Verbrauch. Der Aktionswert definiert die Grenze zwischen erhöhtem Verbrauch und übermässigem Verbrauch. Die genaue Berechnungsart wird in technischen Weisungen festgelegt. Die Unterscheidung zwischen Signal- und Aktionswert hat Konsequenzen in Bezug auf die zu ergreifenden Massnahmen.

Art. 36b Überprüfung durch die kantonalen Behörden und erste Massnahmen

Im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit vergleicht die zuständige kantonale Behörde den Antibiotikaverbrauch der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sowie der Tierarztpraxen und -kliniken mit den vom BLV berechneten Signal- und Aktionswerten. Liegen deren Vergleichsdaten über dem Signalwert oder erstmals über dem Aktionswert, werden sie von der kantonalen Behörde entsprechend informiert. Diese Massnahme hat einen reinen Informationscharakter und soll auf den erhöhten Verbrauch aufmerksam machen. Es handelt sich dabei nicht um eine Verfügung, sondern um eine Beanstandung.

463/2013/16477 \ COO.2101.102.6.952023 - 205.01.00.11 VL 11/17