Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten
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Art. 14 Abs. 2‒4
Für Cameliden und Gehegewild sollen Formula-Präparate (nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbisHMG) auch mit Wirkstoffen hergestellt werden können,
- welche in einer Potenzierung < D6 vorliegen, oder
- für welche das EDI in der VRLtH keine zulässige Höchstkonzentration festgelegt hat oder für welche
keine Höchstkonzentration als erforderlich erachtet wurde.
Ausgenommen bleiben verbotene Stoffe nach Art. 10c TAMV.
Mit der Revision der TAMV von 2016 ist die Regelung für Cameliden und Gehegewild aufgrund einer Aufteilung des entsprechenden Artikels irrtümlicherweise weggefallen. Dies soll nun vorliegend korrigiert werden.
Neben Bienen können bestimmte andere Insektenarten zur Lebensmittelgewinnung eingesetzt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a TAMV). Für Bienen ist aus Gründen der Lebensmittelsicherheit der Einsatz von Formula-Präparaten (nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbisHMG) nicht zulässig. Aus denselben Gründen soll auch für andere Insekten, die für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, der Einsatz von Formula-Präparaten ausgeschlossen werden (siehe Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 6). Das Gleiche gilt zudem für Insekten, die für die Futtermittelproduktion bestimmt sind. Unerwünschte Arzneimittelrückstände müssen in der gesamten Lebensmittelkette und – zum Wohl des Tieres − auch bei der Verfütterung an Heimtiere vermieden werden.
Art. 15 Abs. 2
Die italienische Übersetzung des Begriffs "Heimtier" wird verbessert.
Art. 15a Voraussetzung für die Verschreibung
FüAM und AMV für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt verschrieben werden. Bereits heute muss dafür ein FTVT-Vertrag abgeschlossen werden (Art. 19 Bst. a). Da in der Regel auch Abgaben ohne Bestandesbesuch bzw. Vorratsabgaben vorgesehen sind und damit bereits eine TAM-Vereinbarung mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt besteht, soll neu vorgesehen sein, dass gegebenenfalls auch die Verschreibung von FüAM und AMV in derselben TAM-Vereinbarung aufgeführt werden. Anstelle des Abschlusses eines zusätzlichen FTVT-Vertrages soll in der TAM-Vereinbarung festgehalten werden, ob AMV und FüAM für die orale Gruppentherapie verschrieben werden. Separate Verträge machen wenig Sinn. Bereits bestehende FTVT-Verträge werden aber neben einer TAM-Vereinbarung akzeptiert, d.h. es muss nicht zwingend eine neue TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. Es dürfen weiterhin zwei Verträge nebeneinander bestehen.
Art. 16 Abs. 1bis
Bei Behandlungen von Tiergruppen mit Antibiotika hat das elektronische Rezeptformular für orale Gruppentherapien im IS ABV das bisherige Papierrezept für orale Gruppentherapien abgelöst. Andere orale Gruppentherapien, beispielsweise mit Anthelminthika, müssen ebenfalls mit dem elektronischen Rezeptformular verschrieben werden. Dazu stehen der Tierärzteschaft zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Das auf der Website des BLV abrufbare Pdf-Formular für orale Gruppentherapien oder die Verwendung von IS ABV, analog der Verschreibung von oralen Gruppentherapien mit Antibiotika. Wird die Verschreibung im IS ABV vorgenommen, so werden die entsprechenden Daten nicht gespeichert, da das IS ABV nur für die Bearbeitung der Daten zu Vertrieb, Verschreibung und Abgabe von Antibiotika bestimmt ist.
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