Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
verschiedenen Tierarzneimitteln bearbeitet. Davon hat es sich nur in ca. 10 Fällen um «Neuabklärungen» gehandelt. Ein vernachlässigbarer Mehraufwand entsteht beim BLV durch die Errichtung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen (Datenbank). Dieser Mehraufwand ist jedoch gerechtfertigt, weil dadurch Schritte zur Verbesserung der (aktuell nicht durchwegs hinreichend sichergestellten) Versorgungssicherheit im Bereich Tierarzneimittel unternommen werden können. Zudem ergibt sich aus den Berechnungen von Signal- und Aktionswerten im Bereich des Antibiotikaverbrauchs ein geringer Mehraufwand. Die Mehraufwände werden vom BLV mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Kantonale Veterinärdienste
Die Erfassung aller pro Tierärztin/Tierarzt bzw. Tierarztpraxis abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen im IS ABV erleichtert den kantonalen Veterinärämtern die Kontrolle, ob eine Tierhalterin oder ein Tierhalter mehr als eine Vereinbarung pro Tierart abgeschlossen hat.
Ein Mehraufwand für die Veterinärdienste ergibt sich einerseits aus der Umsetzung der Massnahmen in ihrer Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Überschreitung der Signal- und Aktionswerte beim Antibiotikaverbrauch. Der Umfang des Mehraufwands hängt insbesondere von der Anzahl der im Rahmen der Kontrollen entdeckten Überschreitungen von Signal- und Aktionswerten ab. Dieser Mehraufwand ist jedoch gerechtfertigt, da die Überwachung des Antibiotikaverbrauchs wichtiger Bestandteil von StAR ist, deren Ziel es ist, die Wirksamkeit von Antibiotika langfristig sicherzustellen.
Andererseits wird durch die Ablösung der Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht bei der Einzeleinfuhr von Tierarzneimitteln der Umfang der Kontrollen diesbezüglich erweitert. Die Veterinärdienste müssen bereits heute kontrollieren, dass die Einfuhr von Tierarzneimitteln korrekt erfolgt ist. Heute ist die Bewilligung in der Buchführung der Tierärzteschaft zu kontrollieren. Künftig muss bei der Einfuhr mit Meldung kontrolliert werden, ob die Meldung gemacht wurde und ob die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt sind. Dies ist bereits heute der Fall bei Tierarzneimitteln, die für bestimmte Heimtiere oder eine bestimmte Heimtiergruppe eingeführt werden. Diese Kontrolle kann aber analog des bisherigen Bewilligungsverfahrens zu einem grossen Teil standardisiert werden, da es sich immer wieder um dieselben Tierarzneimittel handelt. Neubeurteilungen sind eher selten. Deshalb ist der Mehraufwand der Veterinärdienste nicht als wesentlich einzuschätzen. Die Verbesserung der Versorgungssicherheit im Bereich Tierarzneimittel trägt zur Sicherstellung der Tiergesundheit bei und rechtfertigt einen angemessenen Mehraufwand.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Tierärztinnen und Tierärzte
Ein Mehraufwand ergibt sich anfänglich aus der Erfassung sämtlicher TAM-Vereinbarungen im IS ABV. Ist sie erfolgt, wird sie aber auch Tierärztinnen und Tierärzten die Übersicht erleichtern. Zudem ergibt sich eine administrative Vereinfachung aus der Integration der FTVT-Vereinbarung in die TAM-Vereinbarung.
Angeordnete Massnahmen im Zusammenhang mit einem Überschreiten des Aktionswertes beim Antibiotikaverbrauch müssen gegebenenfalls umgesetzt werden. Dies kann zu einem entsprechenden Zusatzaufwand führen. Die Massnahmen sind ein wichtiges Instrument im Rahmen von StAR und liegen damit im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der damit verbundene Mehraufwand erscheint dem angemessen.
Die Erleichterungen in Bezug auf die Einfuhr und Umwidmung sorgt für eine verbesserte Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln.
Imkerfachgeschäfte
Neu gilt für Bienenarzneimittel eine (erleichterte) Buchführungspflicht. Dies führt für die Imkerfachgeschäfte zu einem vertretbaren administrativen Mehraufwand.
463/2013/16477 \ COO.2101.102.6.952023 - 205.01.00.11 VL 16/17