Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten

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Generell gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: die zuständigen kantonalen Behörden haben dasjenige Vorgehen zu wählen, welches geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme muss erforderlich sein und zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen.

Art. 37 Änderung anderer Erlasse

In der AMBV und in der Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201) müssen die Verweise auf die Bestimmungen der TAMV zur Einfuhr von Tierarzneimitteln entsprechend der Aufteilung des Artikels auf mehrere Bestimmungen angepasst werden.

Anhang 1 Titel

Im Rahmen von TAM-Vereinbarungen werden Tierarzneimittel nicht immer direkt abgegeben, sondern in gewissen Fällen verschrieben (beispielsweise Rezept zuhanden der Futtermühle). Der Titel wird der Vollständigkeit halber deshalb ergänzt.

Anhang 1 Ziffer 1

Abs. 1 Bst. d: Oftmals werden die Tierarzneimittel nicht ausschliesslich im Stall aufbewahrt (beispielsweise, weil ein Kühlschrank für die Aufbewahrung benötigt wird). Der Tierarzt soll im Rahmen der Betriebsbesuche aufgrund einer TAM-Vereinbarung sämtliche Tierarzneimittelablagen auf dem Betrieb kontrollieren können.

Abs. 2: Indem die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt regelmässig die Durchführung der Ferkelnarkose durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter überprüft, soll einerseits die Sicherheit für die Anwenderin bzw. den Anwender erhöht (Einatmen von Narkosegas verhindern), andererseits eine fachgerechte Schmerzausschaltung beim Tier sichergestellt werden.

Anhang 1 Ziffer 2

Bisher hat das BLV Risikokategorien nach einheitlichen Kriterien verbindlich festgelegt und die Bestandestierärztin bzw. der Bestandestierarzt hat den Betrieb beim Abschluss einer TAM-Vereinbarung in die entsprechende Kategorie eingeteilt. Die Anzahl Betriebsbesuche hat sich aufgrund dieser Einteilung nach den technischen Weisungen des BLV gerichtet. Neu wird die minimale Anzahl Betriebsbesuche gemäss heutiger Praxis verbindlich pro Tierart, Produktionsart, Anzahl Plätze etc. (Kategorie) explizit in Abs. 1 festgelegt. Abs. 2 kann demzufolge aufgehoben werden.

In der TAM-Vereinbarung (neu inkl. FTVT-Vertrag) wird aufgeführt, ob Tierarzneimittel auf Vorrat abgegeben werden, ob FüAM oder AMV für die orale Gruppentherapie verschrieben oder abgegeben werden und ob der Landwirtschaftsbetrieb auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder FüAM verabreicht. Ist in der TAM-Vereinbarung eine diese Tätigkeiten aufgeführt und wird diese auch wahrgenommen, so sind die Betriebsbesuche obligatorisch durchzuführen. Wird dem nicht nachgekommen, so haben die Vollzugsbehörden angemessene Massnahmen zu ergreifen (Verwaltungsmassnahmen nach Art. 66 HMG, Erlass einer Verfügung mit Strafandrohung).

Anhang 1 Ziffer 3

Abs. 3: Die TAM-Vereinbarung und der FTVT-Vertrag werden zusammengeführt (siehe Erläuterungen zu Art. 15a und Art. 19 Bst. a). Es muss neu in der TAM-Vereinbarung aufgeführt werden, ob Tierarzneimittel auf Vorrat abgegeben werden, ob FüAM oder AMV für die orale Gruppentherapie verschrieben oder abgegeben werden und ob der Landwirtschaftsbetrieb auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder FüAM verabreicht.

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