Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 17 Seiten

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Art. 36c Massnahmen beim wiederholten Überschreiten des Aktionswerts

Wenn die Vergleichsdaten von Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern oder Tierarztpraxen und -kliniken innerhalb von drei Jahren zweimal über dem Aktionswert liegen, werden weitere Massnahmen ergriffen. Die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken werden von der zuständigen kantonalen Behörde darüber informiert und müssen nun die Ursachen des übermässigen Antibiotikaverbrauchs abklären sowie einen schriftlichen Plan erstellen und umsetzen, der die Massnahmen zur Reduktion des Antibiotikaverbrauchs aufzeigt. Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ziehen dazu eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt oder einen Tiergesundheitsdienst bei, der sie auch bei der Umsetzung des Massnahmenplans unterstützt. Die zuständige kantonale Behörde verfügt diese Massnahmen nicht; es handelt sich vielmehr um eine Information mit dem Hinweis auf die gemäss dieser Bestimmung zu ergreifenden Massnahmen. Stellt jedoch die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit fest, dass die betroffenen Personen ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, kann sie die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 36d Weitere Massnahmen

Liegen nach der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 36c innerhalb der darauffolgenden zwei Jahre die Vergleichsdaten wieder über dem Aktionswert, verfügt die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Adressatin bzw. des Adressaten. Es handelt sich bei den exemplarisch aufgeführten Massnahmen nicht um Strafsanktionen, sondern vielmehr um Verwaltungsmassnahmen, die zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere zur Sicher- und Wiederherstellung der gesetzmässigen Ordnung, erforderlich sind. Sie stützen sich auf Art. 42a und 66 HMG. Dabei stehen gegenüber den Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern folgende Massnahmen im Vordergrund:

 das Beiziehen einer bestimmten Tierärztin bzw. eines bestimmten Tierarztes oder eines Tiergesundheitsdiensts insbesondere zur Beurteilung und Begleitung der Umsetzung des Massnahmenplans nach Artikel 36c Absatz 1 Buchstabe b.

 Auflagen für die Haltung der Nutztiere, insbesondere zu Fütterung, Hygiene, Mast, Besatzdichte, Ausstattung der Ställe und deren Einrichtung sowie weitere prophylaktische Massnahmen, sofern der erhöhte Antibiotikaverbrauch auf die Haltungsbedingungen zurückgeführt werden kann.

 die Auflage, dass Antibiotika für eine bestimmte Dauer nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt angewendet werden dürfen; damit wird die selbständige Anwendung von auf Vorrat abgegebenen Antibiotika untersagt.

 der Besuch von Weiterbildungskursen, die die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter in Bezug auf die Problematik des Antibiotikaeinsatzes sensibilisieren und die korrekte Anwendung von Antibiotika zum Gegenstand haben.

Gegenüber Tierarztpraxen und -kliniken stehen folgende Massnahmen im Vordergrund:

 das Beiziehen einer Expertin oder eines Experten insbesondere zur Beurteilung und Begleitung der Umsetzung des Massnahmenplans nach Artikel 36c Absatz 1 Buchstabe b.

 der Besuch von Weiterbildungskursen, die die Tierärzteschaft in Bezug auf die Problematik des Antibiotikaeinsatzes sensibilisieren, wissenschaftliche Zusammenhänge aufzeigen und die tierärztlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verschreibung und Abgabe von Antibiotika ausleuchten.

 die Einschränkung des Bezugs und der Abgabe von Antibiotika; es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Massnahme, die nur verfügt werden kann, wenn keine milderen Massnahmen zum Ziel führen.

 der Entzug der Detailhandelsbewilligung als schärfste Massnahme, die nur als letztes Mittel angeordnet werden kann, wenn keine andere Massnahme zielführend ist.

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