Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 20a

Die Kantone und die VSKT beantragen, in Art. 20a, der die Aufgaben der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin bzw. des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes festlegt, die neue Pflicht nach Art. 19 Bst. f aufzunehmen. Der FTVT müsse überprüfen, ob die Wartung der Anlage ordnungsgemäss durchgeführt wird.

Art. 22

Die Kantone und die VSKT begrüssen die Festlegung der Sorgfaltspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ausdrücklich und verlangen, dass eine Unterhaltspflicht der Inhalationsnarkosegeräte im Zweijahresrhythmus vorgesehen wird. SMP macht darauf aufmerksam, dass die Verantwortung für Probleme teilweise auch bei der Tierärztin bzw. dem Tierarzt liegt.

FR und VD verlangen, dass die Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren für die Anwendungsanweisungen beibehalten wird.

Art. 24

SMP und Scienceindustries fragen, was mit Milch sei, die während der Absetzfrist zur Kälberfütterung verwendet wird. Dies müsse geregelt werden.

Art. 25

Die Kantone und die VSKT halten fest, dass im massgeblichen Art. 27- entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen - keine entsprechenden Anpassungen in Bezug auf eine vereinfachte Buchführung für Bienenarzneimittel vorgesehen sei.

Dasselbe bemängelt auch die Identitas. Sie macht zusätzlich auf Zuständigkeitsprobleme bei Pferden aufmerksam, die in fremden Ställen (Pensionsställen) gehalten werden, was in den Agglomerationen öfters vorkomme. Eine Harmonisierung der Meldepflichten zwischen TVD-V und TAMV sei anzustreben.

Art. 26

Apisuisse begrüsst, dass die Buchführungspflicht für Bienen nun rechtlich verankert wird.

Art. 30

Die Kantone und die VSKT verlangen, dass sie in interkantonalen Verfahren ohne Amtshilfe Kontrollergebnisse aus Tierhaltungen und vergleichbare Informationen über die Abgabe von Arzneimitteln an die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt melden dürfen, die oder der die Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln nach Art. 30 HMG erteilt hat.

Art. 36

Die Kantone und die VSKT beantragen zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe unter den Kantonen ohne Amtshilfegesuch in der Verordnung geregelt ist.

Ansonsten müsste diese in der TAMV aufgenommen werden.

Art. 36a - 36d

Die Art. 36a ff. sind stark umstritten, fast von allen Vernehmlassungsteilnehmenden.