Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten

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Art. 36c

Die Bauernverbände und ZG halten fest, dass eine dreijährige Beobachtungsfrist nur bei der Rein-Raus-Produktion praktikabel sei. Der vorgeschlagene dreijährige Zeitraum, in deren die Vergleichszahlen zweimal über dem Aktionswert liegen dürfen, sei zu kurz. Hier bestehe die Gefahr, dass ein medizinisch notwendiger Einsatz von Antibiotika durch den Druck der Verordnung verhindert wird und Tierschutzprobleme durch unterlassene antibiotische Behandlungen direkt provoziert würden.

Micarna möchte die Begriffe Hygiene, unzulängliche Haltung bzw. Pflege und Betriebsführung bei der Abklärung der Ursachen berücksichtigt wissen.

Art. 36d

Die Kantone und die VSKT beantragen zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe unter den Kantonen ohne Amtshilfegesuch in der Verordnung geregelt ist. Ansonsten müsste diese in der TAMV aufgenommen werden.

Gemäss BE und ZH sollen bei den Massnahmen zur Reduktion des Antibiotikaverbrauchs neben dem Tiergesundheitsdienst auch eine entsprechende kantonale Beratungsstelle beigezogen werden können.

Der RGD und der KGD lehnen die Bestimmung als viel zu detailliert ab.

Eine Bevormundung der Betriebe wie sie in Art. 36d Abs. 2 und 3 vorgesehen ist, ist aus Sicht des BEBV nicht anzustreben. Er vertritt die Ansicht, dass die Tiergesundheit auf den Betrieben durch die Zusammenarbeit mit dem Bestandestierarzt verbessert werden sollte und nicht durch Auflagen. Massnahmen wie die Förderung des Besuches von Weiterbildungskursen begrüsst der BEBV.

Für die GST lassen die vorgesehenen Massnahmen viele Fragen offen, z.B. bezüglich des Entzugs der Detailhandelsbewilligung. Dabei fehle es der gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn, was auch ZG und STS moniert. Auch Scienceindustries, RGD, KGD und SVGM erachten den Entzug der Detailhandelsbewilligung als problematisch.

RGD und KGD erachten auch diese Bestimmung als zu detailliert und lehnen sie in dieser Form ab.

TI legt Wert darauf, dass klar kommuniziert wird, dass Massnahmen zur Tierhaltung und zur Fütterung lange vorher ergriffen werden können, wenn die Tierhalterin bzw. der Tierhalter den Pflichten im Sinne der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung nicht nachkommt.

Anhang 1

Die Kantone und die VSKT wiederholen hier ihre Forderung nach einheitlicher Terminologie von "Tierarztpraxis oder –klinik" und von "Tierhalter und Tierhaltung".

Weiter fordern sie einen Verweis in Ziff. 1 Abs. 1 auf Art. 10 Abs. 2 TAMV (Bestandesbesuch im Rahmen der TAM-Vereinbarung). In Abs. 2 sollen die Tierärztinnen und Tierärzte zudem verpflichtet werden, auch die Wartungsprotokolle der Fütterungsanlagen (und der Narkosegeräte) zu kontrollieren. Zusätzlich soll die tierschutzrelevante Kontrolle, ob die Schmerzaus-