Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten

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Art. 7d

Die Kantone, die Bauernverbände und die Fleischproduzenten(verbände) beantragen, dass wenn die EZV Arzneimittelsendungen feststellt, die dem BLV nicht gemeldet worden sind beziehungsweise für die keine Bewilligung des BLV vorliegt, sie das BLV informiert und nicht das Institut.

ZH beantragt, dass die Prüfung der Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a–d TAMV sollte möglichst zeitnah, einheitlich und effizient über eine zentrale Stelle – das BLV oder alternativ die Swissmedic – erfolgen.

Art. 8

Die Kantone erachten Abs. 3 als pragmatisch und angemessen. Die Bauernverbände und die Fleischproduzenten(verbände) sind der Meinung, dass es mit der vorgeschlagenen Anpassung zu einem Abgabeverbot für solche Mittel zum Zweck der Enthornung bzw. Kastration kommen würde. Aus diesem Grund sei ein Zusatz notwendig, dass Tierarzneimittel/Betäubungsmittel für Enthornung und Kastration weiterhin eingesetzt werden können. FR fordert, dass spezifische Personen wie z.B. Wildhüter Betäubungsmittel auf Vorrat halten dürfen. Micarna fordert eine Ausnahme für die Fischzucht, wo es spezifische Probleme gebe. GE schlägt eine Ausweitung auf Heimtiere vor.

Die Zoos begrüssen die Aufhebung der Abgabebeschränkung zum Einsatz der Hellabrunner-Mischung (Ketamin und Xylazin) ausdrücklich.

Micarna begrüsst, dass der Zusammenhang zwischen Antibiotikaabgabe und mangelnder Hygiene oder Haltungsbedingungen thematisiert wird, findet die Formulierung aber nicht zielführend. Die Kantone und die VSKT begrüssen die Stossrichtung der Bestimmung, erachten jedoch einen Bezug zu Art. 59 TSV sowie zur TSchV als sinnvoll. Die Bauernverbände, die Fleischproduzenten(verbände), RGD, KGD, GST und SMGP lehnen die Bestimmung ab und verlangen eine Streichung von Abs. 4. Die Formulierung sei sehr vage und in alle Richtungen interpretierbar und somit für den Vollzug nicht geeignet. Die GST ist der Meinung, diese Vorgaben seien im Tierschutzgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Die GST macht zudem auf das Dilemma aufmerksam, dass es aus Gründen des Tierwohls heikel sei, Antibiotika zu verweigern, wenn die Tiere schlecht gehalten werden. So würden sie doppelt strapaziert. In die gleiche Richtung äussert sich der STS.

Art. 8a

Die Kantone begrüssen die Bestimmung zur Unterkonfektionierung, FR bemängelt eine unklare Terminologie auf Französisch. Die GST und die SMPG erachten es als wichtig, dass auch die Wirkstoffe unterkonfektioniert werden können.

Fleischproduzenten(verbände) begrüssen die Unterkonfektionierung erachten die geforderten Angaben auf der Etikette aber als übertrieben. Die Angaben nach Bst. b bis f seien für eine kurzfristige Therapie (z.B. 5 oder 10 Tage) nicht nötig, wenn das Tierarzneimittel nur für eine bestimmte Behandlung, aber nicht auf Vorrat abgegeben werde. In die gleiche Richtung geht die GST. Sie möchte in Abs. 2 die Etikette nur vorsehen, wenn die Arzneimittel nicht innert 10 Tagen aufgebraucht werden. Auch VD erachtet die Etikette als sehr lang.

Die Kantone schlagen vor, dass zwecks Rückverfolgbarkeit die Chargen-Nr. oder Lot-Nr. auf der Etikette enthalten sein müssen.