Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten
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sein, sofern diese von einem Betrieb bezogen werden, welcher über eine Herstellungsbewilligung und eine Abgabeberechtigung verfügt.
Art. 15a
Die Kantone und die VSKT halten fest, dass die Zusammenführung von TAM-Vereinbarung und FTVT-Vertrag Klarheit schaffe und die Rolle des Bestandestierarztes stärke. Allerdings sei der Kommentar dazu falsch platziert. Auch fordern sie erneut eine einheitliche Terminologie bzw. klare Definitionen.
Die GST und die SMGP beantragen, die bisherige Regelung beizubehalten. Im Notfalldienst oder bei Bestandesbetreuung durch Spezialisten, die einen längeren Anfahrtsweg haben, könne es vorkommen, dass Betriebe ohne TAM-Vereinbarung besucht werden und eine orale Gruppentherapie nötig sei. Die vorgeschlagene Regelung würde eine grosse Einschränkung bedeuten und die Praxen vor grosse organisatorische Probleme stellen. Gleiches monieren SO, RGD, KGD und die Fleischproduzenten(verbände).
Art. 16
SG erachtet es als sinnvoll, wenn auch Rezepte ohne antimikrobielle Wirkstoffe im Informationssystem Antibiotikaverbrauch in der Veterinärmedizin (IS ABV) gespeichert würden; z.B. für Entwurmungen. Dies mache es dem Vollzug einfacher nachzusehen, ob ein Rezept ausgestellt wurde oder nicht. Tierarzneimittel ohne antimikrobielle Wirkstoffe hätten ebenfalls Absetzfristen, welche es zu beachten gebe.
Micarna macht auf die Kreuzkontaminationen durch Zink mit Antibiotika aufmerksam, wie sie in Dänemark aufgetreten seien.
Gemäss den Zoos bestehen Unklarheiten für Zoos und Tierparks, wie bei der Erfassung von Antibiotika-Behandlungen für die in Zoos gehaltenen Tieren zu verfahren ist.
Art. 18
Die GST, Micarna und die Geflügelproduzentenverbände machen darauf aufmerksam, dass Tränkewasser kein Futtermittel sei und dies ist in der entsprechenden Verordnung auch so anzupassen ist. Die Dosiergeräte, mit denen Arzneimittel dem Wasser beigemischt werden beim Geflügel sind so einfach und unkompliziert problemlos zu handhaben, dass auch ohne entsprechende FTVTSchulung eine sachgemässe Verabreichung möglich ist. So sei es auch in der EU.
Art. 19
Die meisten Kantone und die VSKT verlangen an dieser Stelle nochmals verbindliche und einheitliche Definitionen. Sie beantragen zudem, dass die "regelmässige Wartung" der technischen Anlagen mindestens jährlich stattzufinden habe und der FTVT Einsicht in die Wartungsprotokolle hat. Die Bauernverbände, Gallosuisse, HOS und Swiss Beef möchten, dass die Wartung durch einen "Servicetechniker" gemäss den Wartungsfristen des Herstellers durchgeführt wird, da man ansonsten eine Wartungsvertragspflicht ableiten könnte, welche zusätzliche Kosten für die Landwirte verursachen würde. Einige Fleischproduzenten(verbände) beantragen die vollständige Streichung von Bst. f (SMP, Suisseporcs). SGP, SVGM und Micarna würden den Betriebsinhaber als Verantwortlichen genügen lassen.