Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten
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Die GST kritisiert, dass einige der vorgesehenen Massnahmen empfindlich in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifen würden, z.B. in die Wirtschaftsfreiheit beim Entzug der Detailhandelsbewilligung (DHB). Solche Massnahmen gehörten in ein Gesetz im formellen Sinn oder zumindest deren Grundzüge müssen auf Gesetzesstufe verankert sein. Darüber hinaus ist fraglich, ob bei gewissen Massnahmen der Bund überhaupt gesetzgebungsbefugt ist (z.B. Entzug DHB). Darüber hinaus können manche Massnahmen gar nicht gegen Tierarztpraxen, sondern nur gegen Einzelpersonen ergriffen werden (z.B. Pflicht zur Weiterbildung, Entzug DHB). Weiter führt die GST an, dass die Tierärzteschaft im Rahmen von IS ABV umfassende Daten zum Antibiotikaverbrauch liefere. Diese Daten dürfen nicht zum Zwecke der Sanktionierung einer Minderheit verwendet werden. Massnahmen und Einschränkungen, welche die überwiegende und sich pflichtgemäss verhaltenden Mehrheit belastet, lehnt die GST ab. Das Vertrauen der Tierärzteschaft in IS ABV und deren Bereitschaft, diese Daten korrekt zu liefern, werde dadurch stark beeinträchtigt. Ein künftiger Massnahmenkatalog müsste sich an einer periodischen Standortbestimmung orientieren. Ein schwimmender Schwellenwert aus den Daten der IS ABV lehnt die GST ab.
Die Kantone und die VSKT sehen das Festlegen von Signal- und Aktionswerten sowie die Schwelle für die Überprüfung und Massnahmen als pragmatisch an. Die vorgeschlagenen Massnahmen seien zweckdienlich. Es müsse allerdings gewährleistet sein, dass die Resultate der Erhebungen aussagekräftig sind. Da dies im Moment noch nicht der Fall sei, müsse mit der Inkraftsetzung zugewartet werden und es brauche eine Koordination mit den Kantonen (so auch GDK, RGD und KGD).
Einige Fleischproduzenten(verbände) lehnen Art. 36a-36d in dieser Form ab und regen an, diese Bestimmungen zusammen mit der GST neu zu formulieren (SVGM, RGD, KGD, SGP).
Art. 36a
Scienceindustries regt an, bei der Festlegung von Signal- und Aktionswerten die Praxisstruktur zu berücksichtigen. Micarna ist es ein Anliegen, dass Signal- und Aktionswerte klar definiert werden und somit eine einheitliche Sprache gewährleistet sei. Fische müssten gesondert und nach der Spezies unterschiedlich behandelt werden. Identitas verweist auf die bewährte Tierverkehrsdatenbank, die für die TAMV als Referenz dienen könnte.
Die Bauernverbände und die Fleischproduzenten(verbände) regen an, wie die Signal- und Aktionswerte zu bestimmen und in die Verordnung aufzunehmen sind und mahnen, das Pareto-Prinzip nicht zu missachten (sobald ein gewisser Standard der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes erreicht ist, ist eine weitere Reduktion nur noch schwer zu erreichen). Der Signalwert soll den Bereich von 10 - 20% Betriebe mit den höchsten Verbrauchs- resp. Verschreibungsmengen, der Aktionswert diejenigen mit den höchsten 10% umfassen.
Der Zoo ZH und das Tierspital ZH schlagen vor, für grosse Spezialistenkliniken, Spitäler und Zoos gesonderte Signal- und Aktionswerte festzulegen.
Art. 36b
Es sind keine spezifischen Bemerkungen zu dieser Bestimmung eingegangen (siehe jedoch die allgemeinen Bemerkungen zu Art. 36a - 36d).