Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) stützt sich auf das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und auf das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0). Sie bezweckt:
- den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten; insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika;
- die Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen;
- zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln zu gewährleisten.
Mit der Änderung vom 18. März 2016 des HMG und der gestützt darauf erlassenen Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V; SR 812.214.4) sind die Grundlagen für das Informationssystem Antibiotika (IS ABV) und für die entsprechenden Meldepflichten geschaffen worden. Das IS ABV dient der Überwachung des Antibiotikaverbrauchs und ist Bestandteil der Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Antibiotika langfristig sicherzustellen. Ein wichtiger Aspekt ist deren sachgemässer Einsatz. Bei überdurchschnittlichem Antibiotikaeinsatz sollen Massnahmen ergriffen werden können.
Das IS ABV ist seit Anfang 2019 in Betrieb, die Datenerfassung hat sich im Grossen und Ganzen eingespielt und wird laufend verbessert. In einem nächsten Schritt sollen nun die entsprechenden Massnahmen geregelt und Präzisierungen vorgenommen werden, weil sich bei den ersten Erfahrungen im Betrieb des IS ABV Mängel bei der Datenerfassung, technische Lücken und Übersetzungsfehler gezeigt haben.
Mit der vorliegenden Revision der TAMV soll Tierärztinnen und Tierärzten ihre tägliche Arbeit erleichtert werden, indem beispielsweise der Prozess bei der Einfuhr von Arzneimitteln vereinfacht und mit zusätzlichen Umwidmungsmöglichkeiten die Verfügbarkeit von Arzneimitteln verbessert wird. Erleichterung soll auch schaffen, dass die Verträge mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt (FTVT-Verträge) integraler Bestandteil der Tierarzneimittel-Vereinbarungen (TAM-Vereinbarungen) werden; separate Verträge soll es bei Neuabschlüssen nicht mehr geben. Zudem sollen die TAM-Vereinbarungen im IS ABV aufgeführt werden.
Die Anpassungen im Bereich der Bienen und anderer Insekten sollen einen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit leisten: Bestehende Lücken, beispielsweise bei der Buchführungspflicht, sollen geschlossen und auch Tiere, die anderen Tieren als Futtermittel dienen, als Nutztiere im Sinne der TAMV betrachtet werden.
Schliesslich sollen mit dieser Revision einige Bestimmungen der TAMV präzisiert werden, die in der Vergangenheit beim Vollzug wiederholt Anlass zu Diskussionen gegeben haben.
2. Vernehmlassungsverfahren
Vom 25. März 2021 bis zum 9. Juli 2021 hat das EDI eine Vernehmlassung nach Art. 3 Abs. 2 des Vernehmlassungsgesetzes zum Entwurf der Revisionen der TAMV und der ISABV-V durchgeführt.