Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten

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Der Zoo ZH und die Uni ZH schlagen vor, dass wenn es sich um ein Spital mit integrierter Apotheke handelt, dann sollen Tierärzte auch flüssige Arzneimittel ad hoc ausserhalb des Spitals abfüllen dürfen. Diese müssen nicht zwingend durch die Apotheke im Sinne einer Herstellung produziert werden.

Art. 10

Die Kantone und die VSKT stellen fest, dass in der Praxis die TAM-Vereinbarungen mit Tierarztpraxen oder -kliniken (=Standort (BUR) eines Unternehmens (UID)) abgeschlossen werden. Diese machten auch als Einheit für den Warenfluss (ISABV) und als Bewilligungsinhaber (Detailhandelsbewilligung) Sinn und sie schlagen deshalb vor, den Begriff "Tierarztpraxis oder -klinik" sowie "Tierhalter und Tierhalterin" zu definieren und dann in der Verordnung einheitlich zu verwenden.

Sie schlagen auch vor "vor Ort" zu streichen, dies insbesondere im Hinblick auf die Telemedizin. Einige Fleischproduzenten(verbände) möchten den Begriff "Bestandesbesuch" streichen, da es verschiedene Möglichkeiten gebe, den Gesundheitszustand einer Herde beurteilen zu können. VS möchte vielmehr auf die "Kenntnis des Gesundheitszustandes des Bestandes" setzen.

GST, SMGP, RGD, KGD, die Alpwirtschaftsverbände und die Fleischproduzenten(verbände) möchten den letzten Satz in Abs. 2 streichen und damit die Abgabe auf Vorrat für eingeführte in der Schweiz nicht zugelassene Tierarzneimittel ermöglichen. Als Beispiele werden stallspezifische Impfstoffe angeführt, welche importiert werden, oder Eisen 20%, welches in der Schweiz nicht lieferbar war und importiert werden musste. Ebenso Impfstoffe, die bei Geflügel über das Trinkwasser verabreicht werden. Diese Produkte müssten für eine gute Prophylaxe und zur Reduktion des Antibiotika-Verbrauchs auf Vorrat abgeben werden.

Die meisten Kantone (ausser FR, SO, SG und VD, differenziert AG), VSKT, GST und SMGP beantragen Abs. 5 zu streichen, wonach die abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen im IS ABV erfasst werden sollen. Es seien noch einige Fragen dazu offen. Das Tierspital ZH begrüsst diese Bestimmung ausdrücklich.

Art. 11

Es sind keine Stellungnahmen zu dieser Bestimmung eingegangen.

Art. 12

Der STS schlägt vor, in dieser Bestimmung den Begriff Insekten durch "Arthropoden" zu ersetzen (auch in Art. 14).

Art. 14

Die Bestimmung zu den Formula-Arzneimitteln für Tiere der zoologischen Familien der Equidae und Camelidae sowie für in Gehegen gehaltenes Wild wird flächendeckend begrüsst. Scienceindustries beantragt eine entsprechende Regelung für Minipigs.

GST, SMGP und die Bioverbände fordern eine neue Regelung der in den allgemeinen Bemerkungen erwähnten Problematik von Formula-Arzneimitteln. So sollen Tierärztinnen und Tierärzte zur Abgabe von pflanzlichen Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a–cbisHMG berechtigt