Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten
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sichergestellt wird. Auch Tierärzte/-innen und entsprechende Praxen verfügen über entsprechende, öffentlich für alle Stakeholder und Behörden zugängliche Nummern. Es macht keinen Sinn den Datenaustausch über die von aussen nicht zugängliche BUR-Nummer mittels «Übersetzung» des Kundenstammes durch das BLV zu regeln und dabei unter anderem nicht unberechtigte Bedenken der Firmen im Bereich des Datenschutzes und der jeweiligen Geschäftsgeheimnisse zu provozieren. ASSGP schlägt deshalb vor, für die jeweiligen Meldungen im IS ABV ebenfalls die öffentlich zugängliche, eindeutige und unentgeltlichen GLN-Daten zu verwenden."
Art. 12
Die Kantone und die VSKT regen an, den Passus "FTVT-Qualifikation wegzulassen". FTVT-Qualifikationen können nicht aus ASAN, sondern nur aus dem MedReg bezogen und verknüpft werden (indirekt über die der Person zugeordnete Praxis [UID]).
Anhang 1
Der ASSGP verlangt, dass die GLN konsequenterweise überall dort verlangt werden soll, wo eine Organisation/Unternehmung eindeutig identifiziert werden muss. Der GTIN Identifikationsstandard mit welchem die Packungen der Arzneimittel eineindeutig identifizierbar sind, ermögliche eine automatisierte fehlerfreie Erfassung der Packungsdaten entlang der gesamten Wertschöpfungskette, d.h. bis zur eigentlichen Abgabe. Die Zulassungsnummer garantiere dies nicht, da jederzeit ein Erfassungsfehler passieren kann. GTIN identifiziert in einem EAN-13-Strichcode. Refdata schlägt entsprechende Anpassungen konkret vor.
Die Kantone verlangen, dass die Einheit für die Meldungen und Auswertungen auf Stufe ISABV (wie auch für die TAM-Vereinbarung) die «Tierarztpraxis- oder -klinik» sein soll. Der Name der Person, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet, sei zu streichen.