Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten

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Art. 7c

Die Zoos bedauern, dass das Verbot der Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, beibehalten wird. Wie die aktuelle Pandemie und Impfkampagne zeige, seien wir auf solche Arzneimittel angewiesen sind und deren Bedeutung nehme zu. Sie schlagen deshalb dringend vor, das absolute Verbot zu überdenken und eine Ausnahmeregelung in den Text aufzunehmen.

Die Kantone machen darauf aufmerksam, dass der deutsche und französische Text nicht übereinstimmen. Die welschen Kantone monieren auch einen Widerspruch zu Art. 7a.

Die Kantone und die VSKT fordern die Streichung von Abs. 3 sowie die Berücksichtigung der immunologischen Tierarzneimittel in Art. 7a. Sie begrüssen das ausdrückliche Verbot der Abgabe auf Vorrat von eingeführten Tierarzneimitteln nach Abs. 5. Dies sei im Sinne der Arzneimittelsicherheit plausibel. SO gibt jedoch zu bedenken, so müsse der Tierarzt "für jedes importierte Tübli auf die Alp".

Die Bauern- und Fleischproduzenten(verbände) sowie die SAB und der SAV verlangen die Streichung von Abs. 2, weil die Tierärzte nicht wissen können, ob und bei welchen Tierarzneimitteln eine Zulassung in der Schweiz abgelehnt wurde. Zudem sei es möglich, dass ihnen aus Datenschutzgründen die Informationen gar nicht zugänglich sind.

Die GST und die SMGP fordern, dass keine Inländerdiskriminierung von Schweizer Tierärztinnen und Tierärzten gegenüber ausländischen Tierärztinnen und Tierärzten stattfinden dürfe. Es soll keine Ausweitung der Abgabe auf Vorrat durch ausländische Tierärztinnen und Tierärzte vorgesehen werden, auch wenn eine TAM-Vereinbarung und FTVT vorliegen; der Bestandesbesuch sei zwingend erforderlich. Der STS beantragt, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die gestützt auf Staatsverträge in der Schweiz tätig sind, Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland zugelassen sind, nur in kleinen Mengen anwenden oder abgeben.

Das Tierspital ZH verlangt die Streichung von Abs. 4, da mit diesem Absatz mehr oder weniger alle in den besagten Ländern zugelassen Arzneimittel (wie Colistin und Zink-Kombination) oder in der Schweiz nicht zugelassene Tierarzneimittel von in der Schweiz nicht niedergelassenen Tierärzten eingesetzt werden können, nicht aber von Schweizer Tierärzten, was unter anderem auch einer Rechtsungleichheit gleichkomme. Sie verlangt deshalb, dass ausländische Tierärzte nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs im Ausland zugelassene Arzneimittel abgeben dürfen.

Die Kantone und die VSKT begrüssen ein Verbot der Abgabe auf Vorrat von eingeführten Tierarzneimitteln. GST, SMGP, die Fleischproduzenten(verbände) und die Bauernverbände sind hingegen der Meinung, dass importierte Tierarzneimittel von Schweizer Tierärztinnen und Tierärzten auf Vorrat abgegeben werden können müssen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, dass eine Rücksprache mit dem Tierarzt Voraussetzung sei, aber eingeführte Arzneimittel auf Vorrat abgegeben werden dürfen (Micarna, SGP, SVGM). GE macht darauf aufmerksam, dass ausländische Tierärztinnen und Tierärzte keine FTVT-Ausbildung absolvieren und damit auch keine TAM-Vereinbarung abschliessen können.