Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten

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schaltung bei der Enthornung und Kastration korrekt erfolgt, aufgenommen werden. Schliesslich weisen die Kantone und die VSKT darauf hin, dass bei den Besuchsfrequenzen die Kaninchen fehlen.

Die Fleischproduzenten(verbände) beantragen in Ziff. 1 eine Präzisierung, wonach nur die Ablagen der Tierarzneimittel im Betriebsgebäude kontrolliert werden können. Kontrollpflichten in Privatbereichen werden abgelehnt.

Ein Zusammenhang zwischen Bestandesgrösse und Besuchsintervall ist gemäss den Bauernverbänden und den Fleischproduzenten(verbänden) nicht gegeben. Das alte System solle beibehalten werden. STS schlägt weitere Unterscheidungen vor (Geflügel, Schweine).

SAB, SAV und BEBV beantragen, der speziellen Situation der Sömmerung zu berücksichtigen, da teilweise der gleiche Bewirtschafter für verschiedene Betriebe verantwortlich ist. Der korrekte Umgang mit den TAM und den Tieren ist hauptsächlich abhängig vom Bewirtschafter.

Fast alle Kantone halten zum geltenden Abs. 3 fest, dass die Forderung, den TAM-Besuch grundsätzlich zusammen mit einem Betriebsbesuch vorzunehmen, der sich aus medizinischen Gründen als notwendig erweist, den TAM-Besuch entwerte. Es werde damit impliziert, dass der TAM-Besuch medizinisch nicht notwendig sei.

Die Kantone und die VSKT sind der Meinung, es solle nicht in der TAM-Vereinbarung festgehalten werden, ob Tierarzneimittel auf Vorrat abgeben werden und ob AMV/FüAM verschrieben werden. Diese Sachverhalte können relativ rasch ändern und sind nicht mit speziellen Aufgaben der Tierärztin bzw. des Tierarztes verbunden. In der TAM-Vereinbarung sollten aufgenommen werden "AMV/FüAM über betriebseigene technische Anlagen" sowie "Tierarzneimittel über Inhalationsnarkosegerät". Die GST lehnt die Bestimmung zum Inhalt der TAM-Vereinbarung ebenfalls ab.

5. Bemerkungen zur Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V)

Art. 3

Scienceindustries und Refdata weisen darauf hin, dass für die Firmen der Tierarzneimittelindustrie keine Möglichkeit bestehe, auf BUR-Nummern zuzugreifen. Deshalb müssten weiterhin die GLN-Daten verwendet werden können.

Art. 4

Identitas regt an, sich an der Tierverkehrsdatenbank zu orientieren. Die Identitas macht beliebt, dass die Angaben zu Signal- und Aktionswerten auf Stufe Betrieb/Tierhaltung den Tierhaltenden auf der TVD über die Zeit angezeigt werden. Nur so können die Tierhaltenden sich regelmässig einstufen und frühzeitig reagieren.

Art. 5

Gemäss ASSGP setzt sich die Stiftung Refdata seit Jahrzehnten dafür ein, dass die Grundlagen der Digitalisierung, d.h. unter anderem, die eindeutige Identifizierung von Personen, Organisationen (GLN) sowie Produkte (GTIN) des Gesundheitswesens mit global gültigen Standards erfolgt und die Referenzierung in öffentlich zugänglichen und lizenzfreien Datenbanken