Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
STS, SMGP und GST monieren eine Inkongruenz mit den Definitionen gemäss Tierschutzrecht. Die Tierarztpraxis im Bad macht darauf aufmerksam, dass Neuweltkameliden teilweise als Heimtiere gehalten werden und damit wie Pferde mit Pferdepass behandelt werden sollten. Auch Minipigs, Schweine, die als Heimtiere gehalten werden, sollen hier aufgeführt werden, meint Scienceindustries.
Apisuisse schlägt vor, dass bei Bienen als Tiergruppe zehn Völker gemeint sein sollten.
GST, SMGP, STS, Scienceindustries und Micarna verlangen bei gewissen Tieren tiefere Gruppengrössen in der Definition. Der Begriff "Galenik" sollte zudem auch definiert werden.
ZH macht auf historisch entstandene Definitionsverwirrungen aufmerksam: In Art. 3 TAMV sollte die " Tierarztpraxis oder -klinik" definiert und durchgehend einheitlich verwendet und in einer Definition von "Tierhalter und Tierhaltung" in Art. 3 TAMV auf die TSV und die LBV verwiesen werden.
Art. 4
In Bezug auf die zusätzliche Etikette hat VD Verständnisprobleme mit "un emballage unitaire" und gemäss GST und SMGP ist der Begriff "Tierarzneimittel" zu eng gefasst. Es müsse der Begriff Arzneimittel verwendet werden.
Art. 5
Auch in der Bestimmung zur Anwendungsanweisung sollte laut GST und SMGP der Begriff "Arzneimittel" verwendet werden.
Art. 6
Die Ausweitung der Umwidmung auf die "Galenik" wird von allen Seiten ausdrücklich begrüsst. Die GST und die SMGP wünschen sich eine präzisere Formulierung von Bst. a: "kein Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist" soll ersetzt werden durch "wenn kein zugelassenes Tierarzneimittel verfügbar ist», was den Sinn präziser wiedergebe. Scienceindustries würde in Bezug auf die Zieltierart Präzisierungen anbringen sowie Bst. c präziser fassen (Resistenzen gegen für die Zieltierart zugelassene Antibiotika).
Die VSKT und die meisten Kantone wünschen eine präzisere Formulierung von Bst. b und c, da der genaue Bezug fehle: b. wenn die Anwendung des eigentlich für die entsprechende Indikation zugelassenen Tierarzneimittels aufgrund der Galenik im Einzelfall nicht möglich ist;
c. bei der Verwendung des eigentlich für die entsprechende Indikation zugelassenen Tierarzneimittels Bedenken bestehen bezüglich der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen.
Das Tierspital ZH möchte „highest priority critically important antimicrobials" von der Umwidmung ausschliessen.
Art. 7
Die neuen Einfuhrbestimmungen sind umstritten. Der ASSGP und Scienceindustries lehnen sie grundsätzlich ab. Sie sind der Ansicht, die gesetzlichen Grundlagen im HMG genügen nicht für eine bewilligungsfreie Einfuhr von Tierarzneimittel (nur mit einer Meldung). Die anderen Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen der neuen Einfuhrregelung im Grundsatz zu, allerdings meist mit formalen und inhaltlichen Änderungsanträgen.