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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

Art. 172d

IX. Pflichten beim Artikel 168 über die allgemeinen Pflichten von Inhabern einer gewerbsmässigen

Ankauf von Schmelzbewilligung gilt für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer Schmelzgut und Inhaber einer Ankaufsbewilligung sinngemäss.

1. Allgemeine

Pflichten

Art. 172e

2. Sorgfalts- und1 Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 168a und Dokumentations-

pflichten 168b gelten sinngemäss für die Annahme von Schmelzgut und sowohl

für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer wie auch für Inhaber einer Ankaufsbewilligung.

2Die Ankäufe sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen:

a. Name und Adresse des Kunden;

b. das Datum der Warenannahme;

c. die genaue Beschreibung der Ware und, sofern bekannt, deren Zusammensetzung;

d. das Gewicht der Ware;

e. der Kaufpreis;

f. die Unterschrift des Kunden.

Art. 172f

X. AufsichtFür die Aufsicht durch das Zentralamt gilt Artikel 168d sinngemäss.

Art. 173 Marginalie

XI. Feingehaltsbe-

stimmung von

Schmelzprodukten

1. Erfordernis

Anhang II Ziff. 1

Ziffer 1

Abbildung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen)

(Art. 109 Abs. 1)