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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20075

Art. 90 Abs. 1 Bst. g

1Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Vereins müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

g. falls keine der zur Vertretung berechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat, eine Erklärung des Vorstands, dass der Verein der Pflicht zur Eintragung nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht.

Art. 92a Fehlen einer Vertretung in der Schweiz

Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht und infolge Änderungen nicht mehr durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, reicht beim Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen der Änderungen eine Erklärung ein, dass er nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist.

Art. 93 Abs. 2

2Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung eine Erklärung des Vorstands einzureichen, dass der Verein die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht erfüllt. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, im Handelsregister eingetragen werden.

Art. 157 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a (betreffen nur den französischen Text) sowie Abs. 2 und 3

2Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.

5 SR 221.411