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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
Art. 172b
2. Belege1 Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31a Ab-
satz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen.
2Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde im In- oder Ausland;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation;
c. einen Strafregisterauszug, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates in dem sich der Wohnsitz befindet;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern diese geeignet sind, sich auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auszuwirken.
3Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Sitzbescheinigung;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
c. ein Strafregisterauszug für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates in dem sich der Wohnsitz befindet;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, sofern diese geeignet sind, sich auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auszuwirken.
Art. 172c
3. Erteilung, Er- Für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Publikation der neuerung, Entzug
und Publikation Ankaufbewilligung gelten die Artikel 165c, 166, 166a und 166b sinn-
gemäss.