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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
Gliederungstitel nach Art. 14a
5a. Abschnitt: Aufsichtsabgaben
Art. 14b Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
1Ankäufer von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG, Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bisEMKG müssen dem Zentralamt jährlich eine Aufsichtsabgabe entrichten.
2Ankäufer von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG entrichtet die Abgabe in Form einer Pauschale für einen Zeitraum von vier Jahren.
3Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bisEMKG, die über eine Bewilligung des Zentralamtes zum gewerbsmässigen Handel von Bankedelmetallen verfügen, entrichten die Abgabe in Form einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe.
4Die Zusatzabgabe deckt diejenigen Kosten, die nicht durch die Grundabgabe gedeckt sind.
Art. 14c Grundabgabe
Für die Grundabgabe nach Artikel 14b Absatz 3 gilt der Ansatz im Anhang.
Art. 14d Zusatzabgaben
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe nach Artikel 14b Absatz 3 gedeckt werden muss, wird zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
Art. 14e Berechnung der Zusatzabgaben
1Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag ist die Erfolgsrechnung des Abgabepflichtigen nach Artikel 959b des Obligationenrechts16 massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist. In Abzug gebracht werden dürfen für den Handel mit Bankedelmetallen betreffenden Bereich:
a. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren: die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand;
b. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren: die Kosten für Anschaffung oder Herstellung der verkauften Produkte.
2Massgebend für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
16 SR 220