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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

3Grundlage für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag ist ausschliesslich der Bruttoertrag der der Bewilligungspflicht nach Artikel 42bisEMKG unterstellten Geschäftstätigkeit.

Art. 14f Beginn und Ende der Abgabepflicht

1Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

2Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Abgabejahr, so ist die Grund- und Zusatzabgabe pro rata temporis geschuldet.

3Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.

Art. 14g Erhebung der Abgabe

1Das Zentralamt erhebt die Aufsichtsabgabe vom Bewilligungsinhaber gemäss Artikel 42bisEMKG gestützt auf seine Kosten- und Leistungsrechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

2Das Zentralamt erstellt nach Abschluss seiner Kosten- und Leistungsrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

Art. 14h Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

1Das Zentralamt stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung.

2Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.

3Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200417.

Anhang Ziff. 8 und 9

8. Weitere pauschal festgelegte Gebühren (Art. 13)

Fr.

8.4a Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen 2500.–

8.6a Erteilung oder Erneuerung einer Ankaufsbewilligung 500.– 8.7 Änderungen und Löschungen von Bewilligungen oder Marken ge-

mäss Ziffern 8.1–8.6a –.–