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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
2Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht, seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht oder seine Verpflichtungen bezüglich Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a GwG verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 oder 29b GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
a. Name des betroffenen Finanzintermediärs;
b. Aufgehoben
Art. 14 Bst. c–ebis
Das Informationssystem dient der Meldestelle:
c. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden;
d. in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13;
e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie der Aufsichtsorganisationen und der Selbstregulierungsorganisationen;
ebis. in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;
Art. 15 Bst. abis, d und dbis
Die im Informationssystem gespeicherten Daten stammen aus:
abis. Informationen nach Artikel 7;
d. Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG;
dbis. Informationen nach Artikel 29b GwG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c
1Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:
b. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie einen der Straftatbestände nach Artikel 23 Absatz 4 GwG erfüllt haben oder eine entsprechende Straftat vorbereiten oder unterstützen.
c. Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1Das Informationssystem dient der:
a. Erfassung, Bearbeitung und Analyse: