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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

d. die Aufsichtsabgaben für Kosten, die nicht über die Gebühren für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e EMKG sowie für die Aufsicht nach Artikel 42terEMKG gedeckt sind;

Art. 2 Gebührenpflicht

1Eine Gebühr bezahlen muss, wer:

a. eine Verfügung nach Artikel 1 Buchstabe a veranlasst;

b. eine Dienstleistung nach Artikel 1 Buchstabe a beansprucht;

c. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird.

2Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden müssen für Leistungen der Edelmetallkontrolle im Bereich der Amts- und Rechtshilfe keine Gebühren bezahlen.

Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3

Bemessung

1Für die Bemessung der Gebühren und der Aufsichtsabgaben gelten die Ansätze im Anhang.

3Die Höhe der Gebührenansätze und der Abgaben ist periodisch an die tatsächlich erbrachten Leistungen, die aufgewendeten Kosten sowie die technische Entwicklung anzupassen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. d

1Weitere pauschal festgelegte Gebühren werden erhoben für:

d. die laufende Aufsicht über Handelsprüfer, Schmelzer, gewerbsmässige Ankäufer von Schmelzgut sowie die kantonalen Kontrollämter;

Art. 14 Sachüberschrift

Grundsatz

Art. 14a Gebühren im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit

Bankedelmetallens

1Die Gebühren für Prüfungen, Aufsichtsverfahren und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen (Artikel 42terEMKG) bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

2Der Stundenansatz für die Gebühren nach Absatz 1 beträgt je nach Sachkenntnis und Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb des Zentralamtes 250–350 Franken.