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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

Art. 3a Abs. 4

4Die Informationen und Dokumente gemäss Artikel 3 müssen der Meldestelle übermittelt werden.

Art. 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3

1Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden bei der Meldestelle im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 3a Absatz 3. Die Frist gemäss Artikel 9b Absatz 1 GwG beginnt am Tag des Datums der Empfangsbestätigung zu laufen.

3Aufgehoben

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz sowie Bst. d und e

Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern sowie Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen

1Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern sowie von den Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und den Artikeln 29 Absätze 1–2bisund 29b GwG sämtliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen oder entgegennehmen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:

d. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde oder des Zentralamts untersteht;

e. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht einer Aufsichts- oder Selbstregulierungsorganisation untersteht.

Art. 9 Abs. 1 und 3

1Die Meldestelle informiert den Finanzintermediär über eine Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 5 GwG.

3Übermittelt die Meldestelle einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 4 GwG gemeldete Informationen oder erhält sie eine Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, so informiert sie den Finanzintermediär über die Frist, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.

Art. 10 Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b

1Die Meldestelle kann informieren:

f. das Zentralamt: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 eingeleitet hat.