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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
2Bis zum Anschluss an eine SRO ist es einem solchen Finanzintermediär untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
Art. 12 Abs. 1 und 3
1Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.
3Hat er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.
Gliederungstitel nach Art. 12
3. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung
1Ein Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn er eine Meldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB2 erstattet.
2Wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen, darf der Finanzintermediär nicht:
a. eine Geschäftsbeziehung abbrechen, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind; oder
b. den Rückzug bedeutender Vermögenswerte gestatten.
Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung
1Ausser in dem in Artikel 9b Absatz 1 GwG vorgesehenen Fall kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn:
a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB3 innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, und er nach dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b. er nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält;