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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

c. er nach einer Sperre, die durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB angeordnet wurde, über deren Aufhebung informiert wird, es sei denn, eine Strafverfolgungsbehörde teilt ihm etwas Anderes mit.

2Bricht der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, ab, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

Art. 12c Information an einen Finanzintermediär

Informiert ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär darüber, dass er eine Meldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB4 erstattet hat, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.

Art. 20 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ...

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 311.0