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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
3Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Rechtseinheiten oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.
Art. 181b Übergangsbestimmung zur Änderung
Auf vor dem Inkrafttreten der Änderung errichtete Vereine finden die Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g und 92a erst 18 Monate nach diesem Zeitpunkt Anwendung.
2. Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19346
Art. 4 Bst. f und o
Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt.
Insbesondere obliegen ihm:
f. Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen für Handelsprüfer (Art. 29, 29a, 29e und 34);
o. Erteilung und Entzug der Ankaufsbewilligungen für Schmelzgut (Art. 172a und 172c).
Art. 29 Marginalie
2a. Berufsaus-
übungs-bewilli-
gung
Art. 29a
2b. Zusätzliche Be-1 Die zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen ist willigung für den
Handel mit Bank- schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
edelmetallen
2Gesellschaften, die einer Gruppengesellschaft angehören und gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen je einer eigenen zusätzlichen Bewilligung des Zentralamtes.
Art. 29b
2c. Belege1 Das Gesuch um eine zusätzliche Bewilligung für Handelsprüfer muss
folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. einen Auszug aus dem Handelsregister der Gesellschaft beziehungsweise eine Wohnsitzbescheinigung der natürlichen Person;