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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
Art. 34e
8e. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Aus-
e. Rechte der be- kunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich troffenen Personen
nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.
Art. 34f
8f. Das Zentralamt berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrich-
f. Datenberichti-
gung tig oder unvollständig sind oder nicht einen Zweck nach Artikel 34a
Absatz 2 dienen.
Art. 34g
8g.1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und
g. Datensicherheit9
21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202010.
2Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
Art. 34h
8h.1 Die gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung
h. Dauer der Auf-
bewahrung und durch das Zentralamt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Löschen der Daten Einträge werden einzeln gelöscht.
2Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht das Zentralamt lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
Art. 34i
8i. Die Ablieferung von Daten und Unterlagen des Zentralamtes an das
i. Übergabe der
Daten und der Do- Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni kumente an das 199811 und nach seinen Ausführungsvorschriften12.
Bundesarchiv
Gliederungstitel des Achten Abschnitts
Achter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut
8 SR 235.1
9 SR 235.11
10SR 120.73
11SR 152.1