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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
c. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind, sofern diese geeignet sind, sich auf den guten Ruf und die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19977 (GwG) auszuwirken;
d. die internen Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre nach den Artikeln 3-8 des GwG sicherstellt wird;
e. Strafregisterauszüge für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen, und für Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind.
2Das Zentralamt kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschreigesetz erforderlich ist.
Art. 29c
2d. Bekanntma- Artikel 29 Absätze 3 und 4 über die Bekanntmachung, Registerführung chung und Regis-
terführung und Veröffentlichung des Registerinhalts sind sinngemäss anwendbar.
Art. 29d
2e. Änderung von1 Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bisdes Gesetzes melden dem Tatsachen
Zentralamt unverzüglich jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
2Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist vor der Weiterführung der Tätigkeit eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen.
Art. 29e
2f. Entzug der1 Erfüllt der Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung nach Artikel 29a Bewilligung bis
die in Artikel 42 des Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr, namentlich weil er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so entzieht ihm das Zentralamt die Bewilligung.