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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung

1. von Meldungen und Informationen,

Art. 20 Zugriff auf das Informationssystem

1Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem;

b. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.

2Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit sie diesen Zugriff für einen der folgenden Zwecke benötigen:

a. zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;

b. zur Anwendung des GwG.

3Wird im Zuge des Abgleichs ein Treffer erzielt, kann die Meldestelle diesen Behörden auf Ersuchen weitere Angaben übermitteln.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b

1Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:

b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden nach Artikel 13;

Art. 25 Abs. 2

2Werden Informationen an zuständige nationale oder ausländische Behörden oder an Aufsichtsorganisationen oder Selbstregulierungsorganisationen weitergegeben, so dürfen diese Informationen nur gemäss den von der Meldestelle und vom Dateninhaber verlangten Beschränkungen verwendet werden. Die Meldestelle weist jeweils darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle nicht an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.