Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten

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Gesetz festgehalten werde (Art. 16 Abs. 2). Es handle sich um besonders schützenswerte persönliche Daten, welche nur aufgrund einer formalgesetzlichen Grundlage bearbeitet werden dürften.

SAV hält fest, es wäre möglich, nach sechs Monaten ausgewählte Flugpassagierdaten (pseudonymisiert) zu speichern, falls die Prüfung gemäss Art. 7 VE-FPG einen Treffer ergeben hat, die Rasterprüfung gemäss Artikel 9 VE-FPG Anlass zu einer Übermittlung gegeben hat, oder sonst wie (auch auf Anfrage hin) die Daten übermittelt wurden. Eine solche Regelung könnte sich in einem weiteren Absatz finden (Vorschlag Textänderung: […] werden sechs Monate nach ihrem Eingang […].»). Im Weiteren wird beantragt, die maximale Aufbewahrungsdauer für alle Daten und nicht allein jene gemäss Artikel 16 Absatz 1 VE-FPG sei im Gesetz zu regeln.

Piratenpartei und R.S. schlagen vor, dass die Daten innerhalb von 24 Stunden nach Landung gelöscht werden müssen - inklusive eines funktionierenden Kontroll- und Sanktionsmechanismus.

4.15 Art. 17

LU hält fest, gemäss dieser Bestimmung überwache die Datenschutzstelle von fedpol die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Um diese Aufgabe effektiv zu erfüllen, solle sichergestellt werden, dass die Datenschutzstelle von fedpol Zugang zu sämtlichen verarbeiteten Daten erhält (vgl. Art. 6(7) Richtlinie (EU) 2016/681).

SAV beantragt folgende Textergänzung: «Die Datenschutzstelle von fedpol überwacht die Einhaltung der Bearbeitung von Personendaten gemäss diesem Gesetz. Die Datenschutzstelle veröffentlicht einen jährlichen Aufsichtsbericht.»

4.16 Art. 18

Für BL und SP ist nicht nachvollziehbar, warum die psyeudonymisierten Daten vom Auskunftsrecht bzw. vom Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten ausgeschlossen sein sollen.

LU hält fest, grundsätzlich solle das Auskunftsrecht der Betroffenen auf alle Daten, einschliesslich pseudonymisierte Daten, ausgedehnt und nur ausnahmsweise beschränkt werden.

GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch fordern, Absatz 2 sei zu streichen. SAV fordert die Streichung von Absatz 2 und 3.

Piratenpartei und R.S. halten fest, die Pseudonymisierung der Daten führe zu einer massiven Schlechterstellung aller Beteiligten. Falls die Daten nicht innert 24 Stunden nach Landung gelöscht würden, müssten Betroffene auf jeden Fall über den gesamten Zeitraum der Speicherung der Daten (mit oder ohne Pseudonymisierung) von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen können.

4.17 Art. 19

ZH erachtet eine zeitlich unmittelbare Weitergabe der Daten durch die PIU als entscheidend, insbesondere bei Fahndungen. Die PIU müsse deshalb rund um die Uhr tätig sein.

4.18 Art. 20

AG begrüsst den Ansatz, dass das Personal der Passenger Information Unit (PIU) je hälftig aus Mitarbeitenden des Bundes und Mitarbeitenden der Kantone bestehen soll. Damit werde ein Wissenstransfer in die Kantone gewährleistet.

ZH erachtet es als wichtig, dass sich alle Kantone angemessen an den Kosten für ihre Mitarbeitenden der PIU beteiligen, da alle vom Sicherheitsgewinn profitieren würden.