Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten

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BVGer weist darauf hin, dass unter Buchstabe d auf den Artikel 15 Absatz 4 verwiesen werden müsse.

Absatz 5

Aus Sicht von VSF ergeben sich mitunter schwer abschätzbare Risiken für das einzelne Luftverkehrsunternehmen, da die Verletzung der Sorgfalts- und der Informationspflicht nach den Artikeln 4 und 5 VE-FPG unabhängig von einem Verschuldensnachweis geahndet werden soll. Auf die Risiken werde auch nicht unter Kapitel 6 "Rechtliche Aspekte" im Erläuterungsbericht eingegangen.

4.20 Anhang 1

SO begrüsst Anhang 1.

AG und ZH wünschen, dass biometrische Daten in die Liste aufgenommen werden.

Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch beantragen, es seien sämtliche Daten gemäss Anhang 1 zu pseudonymisieren.

4.21 Anhang 2

SO begrüsst Anhang 2.

BE, ZH, GE und SSK verweisen darauf, für die Definition der terroristischen Straftaten müsse auf Anhang 1a der N-SIS-Verordnung verwiesen werden.

GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch verlangen, dass sämtliche Deliktskategorien entfernt werden, welche keinen mittelbaren objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen aufweisen. Gemäss SAV sollten folgende Deliktskategorien von Anhang 2 gemäss Vorentwurf ausgenommen werden: 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 15, 17, 18, 21, 24, 25, 26.