Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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Pseudonymisierung schneller erfolgen, nämlich automatisiert und umgehend nach dem Abgleich der Daten. Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und R.S. erachten die Frist von sechs Monaten für die Pseudonymisierung als zu lang.
Die Piratenpartei erachtet es als dringend angebracht, die Speicherzeit drastisch zu senken.
SAV verlangt, dass der Begriff "Pseudonymisieren" definiert wird (Formulierungsvorschlag: «Pseudonymisieren ist das Ersetzen von Namen und anderen Identifikationsmerkmalen durch ein Kennzeichen mit dem Zweck, die Bestimmung der betroffenen Personen wesentlich zu erschweren.»)
4.13 Art. 15
LU verweist darauf, hier dürfte aufgrund der zu erwartenden grossen Relevanz solcher Passagierdaten und dem breit gefassten Deliktskatalog nur schon von Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit einer erheblichen Anzahl von Anträgen auf Aufhebung der Pseudonymisierung zu rechnen sein (in Ermittlungen dürften denn auch vielfach Daten, die älter als 6 Monate sind, relevant sein). Dem sei bezüglich der nötigen Kapazitäten beim Bundesverwaltungsgericht Rechnung zu tragen. SH hinterfragt, ob die in Art. 15 VE-FPG vorgesehene Pseudonymisierung sachdienlich sei. Stattdessen sollten die Löschungsfristen besser so kurz wie möglich gehalten und formell gesetzlich verankert werden.
GRÜNE verlangen, dass das Recht bestehen muss, die für die Wahrnehmung des Auskunftsrechts nötige Aufhebung der Pseudonymisierung beantragen zu können (Art. 15 Abs. 1).
Das BVGer hält fest, es lasse sich dem Wortlaut von Absatz 5 nicht entnehmen, ob das Verfahren für die Zeit der Aktenergänzung oder zusätzlicher Abklärungen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig bleibt. Je nach Konstellation sei es nicht möglich innert fünf Arbeitstagen zu entscheiden.
SAV fordert eine Textergänzung in Absatz 6 («Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen»).
4.14 Art. 16
SP erachtet es als zentral, dass von Behörden gesammelte Daten nur so lange wie zwingend notwendig vom Staat aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund sei es angezeigt, diese Aufbewahrungsfrist markant zu verkürzen (Formulierungsvorschlag: "Die Flugpassagierdaten werden zwei Jahre nach ihrem Eingang im PNR-Informationssystem automatisch gelöscht").
FDP hält fest, die Speicherung der Daten über den üblichen Zeitraum hinaus ohne jegliche Hinweise auf eine verübte Straftat erweise sich als ein Eingriff in die Grundrechte der Passagiere, dies insbesondere, weil das persönliche Auskunftsrecht nach der Pseudonymisierung, gemäss Artikel 18 Absatz 2 VE-FPG nicht mehr wahrgenommen werden könne. Damit der Vorwurf einer unverhältnismässigen Vorratsdatenspeicherung nicht gemacht werden könne und kein Widerspruch gegen die europäische Rechtsprechung entstehe, solle die Aufbewahrung der Daten entsprechend dem EuGH-Urteil angepasst werden und das Auskunftsrecht gemäss Artikel 18 Absatz1 i.V.m. Artikel 25-28 nDSG beibehalten werden. Auch SG verweist in Zusammenhang mit der Speicherdauer auf dieses Urteil.
GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch verlangen, dass die Daten unmittelbar nach dem Abgleich durch die PIU gelöscht werden. Verlangt wird die Streichung der Aufbewahrungsdauer nach Absatz 1. Sollte der Bundesrat an einer Speicherung festhalten, so müsse mindestens die Pseudonymisierung schneller erfolgen, nämlich automatisiert und umgehend nach dem Abgleich der Daten. Zudem sei es nötig, dass auch die Aufbewahrungsdauer von Daten, die aus dem Abgleich nach Artikel 7 und 9 resultieren, im