Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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Absatz 2
Für GRÜNE, Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und R.S. ist es unverständlich, weshalb die Übermittlung an zwei verschiedenen Zeitpunkten stattfinden müsse. Die zweifache Übermittlung führe einzig dazu, dass eine zweifache Menge an Daten entsteht. Gefordert wird, dass die Daten nicht bereits vor dem Abschluss des Boardings übermittelt werden. Für die Piratenpartei ist nicht nachvollziehbar, weshalb keine Löschung der Daten von Passagieren, die den Flug nicht antreten, geregelt ist.
Absatz 3
Die Piratenpartei und R.S. halten fest, für die Löschung von besonders schützenswerten Daten fehle eine Instanz, welche eine allfällige Löschung kontrolliert.
SAV fordert einen Verweis auf das Datenschutzgesetz ("nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes (DSG)6 vom 25. September 2020 übermitteln").
Absatz 4
GR, NE, SO und TI begrüssen Absatz 4, wonach fedpol für die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung zuständig ist. BL verweist darauf, es sei nach wie vor möglich, einen Flug mit falschen Namensangaben zu buchen. Die Flugverkehrsunternehmen müssten mindestens gewährleisten können, dass beim Boarding – wo ohnehin eine Ausweiskontrolle stattfindet – der bei der Buchung angegebene Name zu überprüfen sei. Andernfalls bringe der Datenabgleich mit Fahndungssystemen gemäss Artikel 7 VE-FPG nichts.
SP, GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch beantragen in Artikel 2 Absatz 4 VE-FPG die Grundsätze der Datenübermittlung zwischen Luftverkehrsunternehmen und fedpol und die Einzelheiten in einer Bundesratsverordnung zu regeln. Aus Sicht von Piratenpartei und R.S. müsse fedpol die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung gemeinsam mit dem EDÖB festlegen, wobei dem EDÖB die finale Entscheidung zu obliegen habe.
Für VSF ist die Einschätzung der Auswirkungen auf die Luftverkehrsunternehmen nicht ausreichend möglich. Die Sorgfaltspflicht erweise sich als dehnbarer Begriff.
SAV fordert folgende Textergänzung: «Die Übermittlung erfolgt insbesondere geschützt durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Das fedpol veröffentlicht die festgelegten technischen Einzelheiten der Übermittlung.»
4.3 Art. 3
SO begrüsst diese Bestimmung.
GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch kritisieren, auch die Datenübermittlung ins Ausland müsse im VE-FPG geregelt werden, damit die Datensicherheit bei der Übermittlung gewährleistet ist. Diese Organisationen fordern zudem, es sei explizit vorzusehen, dass ein völkerrechtlicher Vertrag nur mit Staaten abgeschlossen werden könne, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. SAV fordert in diesem Sinne die Textergänzung: "und die Gesetzgebung im betreffenden Staat für die Flugpassagierdaten einen angemessenen oder geeigneten Schutz gewährleistet".
4.4 Art. 5
Aus Sicht von ZH erscheine die hier genannte Informationspflicht insoweit als überflüssig, als sich aus dem Gesetz ergebe, dass entsprechende Informationen gesammelt und bearbeitet werden.