Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten

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BL regt zu Absatz 3 an, dass es sinnvoll wäre es unmissverständlich im Gesetz festzuhalten, wenn die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem vertraglichen Arbeitgeber der PIU-Mitarbeitenden gelten solle.

4.18 Art. 21

SO begrüsst diese Bestimmung.

SH, GRÜNE, Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und R.S. fordern, es sei explizit vorzusehen, dass ein völkerrechtlicher Vertrag nur mit Staaten abgeschlossen werden könne, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. SAV verlangt folgende Textergänzung in Absatz 1: «[…] einen angemessenen oder geeigneten Schutz […].» Sowie folgende Ergänzung in Absatz 2: «[…] abschliessen, soweit das jeweilige nationale Recht einen angemessenen oder geeigneten Schutz dieser Daten gewährleistet.»

Die Piratenpartei fordert eine Präzisierung des Begriffes "vergleichbar", da unklar sei, ob dies auch "etwas schlechter" beinhalten könne.

4.19 Art. 22

LU empfiehlt, die doppelte Strafbarkeit, wie sie in Artikel 64 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen10 ausgeführt ist, im VE-FPG sinngemäss zu verankern, sodass diese Regelung auch für die Übermittlung von Flugpassagierdaten zur Anwendung kommt.

BE beantragt die Überprüfung der Formulierung «begründet».

ZH beantragt, der Begriff «begründeter Verdacht» sei durch «Anhaltspunkte» zu ersetzen.

BL hält fest, dass Absatz 3 auf eine materielle Überprüfung des «begründeten Verdachts» hinauslaufe, insofern nach Absatz 2 ein begründeter Antrag vorliegen müsse, und die anfragende ausländische Stelle mit den gleichen Aufgaben betraut sein muss wie die PIU. Gemäss SSK gelte es - wie bei Art. 12 - die deutsche Version der französischen Version anzugleichen ("wenn gegen die betreffende Person kein Verdacht vorliegt").

Für die Piratenpartei ist in Absatz 3 eine Präzisierung erforderlich, wer den Entschied trifft, ob ein begründeter Verdacht vorliegt. Vorgeschlagen wird ein Gremium aus Bundesrichtern in 5er-Besetzung.

4.20 Art. 23

SO begrüsst diese Bestimmung.

Absatz 1

BL schlägt die Sanktionierung von Verletzungen des Artikels 3 anstelle des Artikels 4 vor.

Absatz 2

Aerosuisse, economiesuisse und SWISS beantragen, dass Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b VE-FPG ersatzlos gestrichen wird. Die Fluggesellschaften könnten die Richtigkeit der von den Flugpassagierinnen und -passagieren bzw. von den Agenturen erfassten Daten nicht überprüfen. Zudem gäbe es keinen Standard für richtige oder falsche Flugpassagierdaten; es handle sich um Informationen, welche die Fluggesellschaften erfassen, um eine Buchung kommerziell abwickeln zu können.

10 SR 351.1