Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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• Mitteilungspflicht betreffend Aufhebung der Pseudonymisierung
Der VE-FPG sieht in seiner jetzigen Fassung keine Mitteilungspflicht (a posteriori) an die betroffene Person bezüglich der Aufhebung der Pseudonymisierung vor. Im Gegensatz dazu besteht gemäss Art. 33 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG)4 eine Mitteilungspflicht in Bezug auf die Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, welche u.U. eine Beschwerdemöglichkeit auslöst. Im Lichte des Völkerrechts sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK)5 erscheine es angezeigt sich zu überlegen, ob sich auch im Rahmen des FPG eine analoge nachträgliche Mitteilungspflicht mitsamt Beschwerdemöglichkeit aufdränge. Zumal der Passagier in diesen Fällen ebenfalls unwissentlich von einer genehmigungspflichtigen Staatshandlung betroffen sei, die mitunter seine personenbezogenen Daten betrifft. Eine allfällige Mitteilung hätte durch die PIU zu erfolgen (BVGer).
• Operabilität PIU
Im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten gemäss Deliktekatalog wird der zeitlich unmittelbare Informationsaustausch als zwingend erachtet. Informationen müssten zwingend 24/7 ausgetauscht, bearbeitet und analysiert werden können. Die ständige Operabilität der PIU sei deshalb 24/7 sicherzustellen (AG, FDP).
B) Grundlegende Vorbehalte: 1 (SP)
Die SP erachtet eine systematische Bearbeitung der Daten aller Flugpassagiere aus Gründen der Datensparsamkeit, der Verhältnismässigkeit und des Datenschutzes als heikel. Risiken würden insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit und den potentiellen Missbrauch dieser Daten bestehen. Verbesserungsbedarf wird bei dieser Vorlage insbesondere bei der Weitergabe der Flugpassagierdaten an die Strafverfolgungsbehörden, der Aufbewahrungsdauer der Flugpassagierdaten sowie den Voraussetzungen für die Übermittlung von Flugpassagierdaten an ausländische Stellen geltend gemacht.
C) Ablehnung: 8
(GRÜNE, SVP, Piratenpartei, AlgorithmWatch, Digit. Gesellschaft, SAV, R.S., Law_firm)
Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die Vorlage klar ablehnen, bringen im Wesentlichen folgende Argumente ein:
Die Massenüberwachung aller Flugpassagiere mit entsprechender Vorratsdatenspeicherung erfolge ohne Anlass und Verdacht. Es handle sich um eine Vorratsdatenspeicherung von Personendaten, die unverhältnismässig sei und einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Passagiere darstelle. (SVP, GRÜNE, Piratenpartei, AlgorithmWatch, Digit. Gesellschaft, Law_Firm, SAV)
Der Gesetzesentwurf komme zum falschen Zeitpunkt. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei nach wie vor eine Klage aus Deutschland hängig. Gleichzeitig sei in der Schweiz eine
4SR 121